Beschl. v. 14.01.2010, Az.: BVerwG 7 A 11.09
BVerwG, 14.01.2010 - BVerwG 7 A 11.09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Rechtsstreit ist durch Vergleich vollständig erledigt worden. Die Beteiligten haben den in Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Berichterstatters vom 29. Dezember 2009 schriftlich gegenüber dem Gericht angenommen.
Der Vergleich sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in analoger Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen entscheidet.
Die Beteiligten haben die vom Gericht im Erörterungstermin gemachte Vergleichsanregung aufgegriffen und in sachlicher Zusammenarbeit zügig einen Vorschlag erarbeitet, der Grundlage für den anschließenden förmlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag geworden ist. Im Ergebnis ist eine Lösung gefunden worden, die in vorbildlicher Weise sowohl den Interessen der Binnenschifffahrt als auch den Interessen des Naturschutzes Rechnung trägt. Deshalb wäre es nicht sachgerecht bei der Kostenentscheidung darauf abzustellen, welche Partei mehr oder weniger Erfolg gehabt hat.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Vergleich auf der Klägerseite ein Erfolg der Klage des Klägers zu 2, also des Landesverbands Brandenburg des BUND, ist. Die Klage des Klägers zu 1, also des Landesverbands Berlin des BUND, gegen den Planfeststellungsbeschluss für das allein im Land Brandenburg liegende Vorhaben dagegen dürfte - bei summarischer Prüfung - zwar zulässig aber unbegründet gewesen sein. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, die Kläger mit einem höheren Teil der Kosten zu belasten.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG.
Krauß
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