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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.2012, Az.: BVerwG 4 B 51.12, 4 PKH 2.12
Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27232
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 51.12, 4 PKH 2.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 21.09.2012 - AZ: 1 O 12/12

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 13.11.2012 - BVerwG 4 B 51.12, 4 PKH 2.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2012 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. September 2012, Aktenzeichen 1 O 12/12 nicht, mit dem die Anträge des Antragstellers, den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. August 2012 aufzuheben sowie das "Protokoll" zu übersenden, durch das die "krankhafte Störung der Geistestätigkeit festgestellt" worden ist, und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurden.

2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Gatz

Dr. Bumke

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