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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.08.2012, Az.: BVerwG 4 KSt 1.12 (4 B 17.12)
Zurückweisung einer Erinnerung gegen die Kostenrechnung einer Urkundsbeamtin
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21768
Aktenzeichen: BVerwG 4 KSt 1.12 (4 B 17.12)
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 13.08.2012 - BVerwG 4 KSt 1.12 (4 B 17.12)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die angefochtene Kostenrechnung fehlerhaft ist.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Gatz

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