Beschl. v. 13.08.2012, Az.: BVerwG 4 KSt 1.12 (4 B 17.12)
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 13.08.2012 - BVerwG 4 KSt 1.12 (4 B 17.12)
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2012 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die angefochtene Kostenrechnung fehlerhaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dr. Gatz
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