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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.2013, Az.: BVerwG 6 PKH 3.13 (6 B 19.13)
Antrag auf Bewilligung von PKH bzgl. Berichtigung des Melderegisters
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36808
Aktenzeichen: BVerwG 6 PKH 3.13 (6 B 19.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Freiburg - 19.02.2013 - AZ: 4 K 75/13

VGH Baden-Württemberg - 09.04.2013 - AZ: 1 S 453/13

nachgehend:

BVerwG - 28.05.2013 - AZ: BVerwG 6 B 19.13 (6 PKH 3.13)

BVerwG, 13.05.2013 - BVerwG 6 PKH 3.13 (6 B 19.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 2013 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen eine ihn betreffende Berichtigung des Melderegisters durch die Antragsgegnerin begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgerichtshof Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben und zugleich um Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachgesucht.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die eingelegte Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe können nur in den Fällen mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO aufgeführt sind.

3

Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe gehören dazu ebenso wenig wie Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In diesen Fällen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof vielmehr endgültig.

Neumann

Prof. Dr. Hecker

Dr. Graulich

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