Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.2013, Az.: BVerwG 2 B 114.12 (2 C 21.13)
Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes bei einer sog. "Topfwirtschaft"
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2013
Referenz: JurionRS 2013, 33866
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 114.12 (2 C 21.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 12.09.2012 - AZ: OVG 4 B 38.11

BVerwG, 13.03.2013 - BVerwG 2 B 114.12 (2 C 21.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. September 2012 wird aufgehoben.

Die Revision gegen das Berufungsurteil wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der Frage geeignet, ob und unter welchen Voraussetzungen auch bei einer Stellenbewirtschaftung, bei der ohne feste Zuordnung von Dienstposten zu Planstellen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht (sog. "Topfwirtschaft"), die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorliegen können und deshalb ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG in Betracht kommt.

Domgörgen

Thomsen

Dr. von der Weiden

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.