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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.2015, Az.: BVerwG 1 WB 32.15
Auferlegung der notwendigen Aufwendungen des Antragstellers gegenüber dem Bund nach billigem Ermessen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32263
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 32.15
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:121115B1WB32.15.0

Rechtsgrundlagen:

§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO

§ 20 Abs. 3 WBO

§ 21 Abs. 2 S. WBO

BVerwG, 12.11.2015 - BVerwG 1 WB 32.15

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberst ...,
- Bevollmächtigte:
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 12. November 2015 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1

Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des .... Zuletzt wurde er am ... zum Oberst befördert und mit Wirkung vom ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Derzeit wird er als Leiter der Gruppe ... in B. verwendet.

2

Der Antragsteller hatte sich um den nach Besoldungsgruppe B 2 bewerteten Dienstposten des Gruppenleiters ... im ... (im Folgenden: ...) in B. beworben. Für den Leistungsvergleich der Bewerber um diesen Dienstposten wurden Sonderbeurteilungen erstellt, darunter eine Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014. Am 10. September 2014 entschied der Abteilungsleiter Personal im Bundesministerium der Verteidigung, den Dienstposten des Gruppenleiters ... im ... mit einem anderen Soldaten zu besetzen. Auf den vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin hob der Senat die Auswahlentscheidung mit Beschluss vom 26. März 2015 (BVerwG 1 WB 44.14) auf und verpflichtete das Bundesministerium der Verteidigung, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In den Gründen hat der Senat insbesondere beanstandet, dass den Sonderbeurteilungen für den Antragsteller und den ausgewählten Kandidaten die Vergleichbarkeit fehle, weil sie sich auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume bezögen; der Unterschied sei so gravierend, dass die Sonderbeurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren nicht erfüllen könnten.

3

Der Antragsteller hat sich außerdem unter dem 2. März 2015 für den neu geschaffenen Dienstposten des Abteilungsleiters ... im ... beworben. Der Abteilungsleiter Personal im Bundesministerium der Verteidigung hob eine von ihm am 14. April 2015 getroffene erste Auswahlentscheidung für diesen Dienstposten ebenfalls wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen des Antragstellers mit der des ausgewählten Kandidaten wieder auf; das Auswahlverfahren zur Besetzung dieses Dienstpostens wurde erneut aufgenommen.

4

Unter dem 24. Juni 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - P II 2 -das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) an, zur Vorbereitung der Auswahlentscheidungen für die Dienstposten des Gruppenleiters ... im ... und des Abteilungsleiters ... im ... die Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 aufzuheben und die Neuerstellung einer Sonderbeurteilung, die die planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2015 ersetzt, mit Beginn des Beurteilungszeitraums zum 1. Oktober 2013 zu veranlassen. Die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung wurde durch das Bundesamt für das Personalmanagement mit der hier gegenständlichen Aufhebungsverfügung vom 29. Juni 2015 umgesetzt.

5

Gegen die Aufhebung der Sonderbeurteilung vom 3. April 2014 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2015 Beschwerde eingelegt, die das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2015 vorgelegt hat.

6

Auf den vom Antragsteller gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 6.15 -(unter anderem) die aufschiebende Wirkung des vorgenannten Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Juli 2015 gegen die Aufhebungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 29. Juni 2015 angeordnet.

7

Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss und eine Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung hat das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin unter dem 23. Oktober 2015 seine Aufhebungsverfügung vom 29. Juni 2015 wieder aufgehoben und die Sonderbeurteilung des Antragstellers vom 3. April 2014 dessen Personalunterlagen wieder hinzugefügt.

8

Im Hinblick darauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2015 den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, seine notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat der Erledigungserklärung bereits vorab mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 zugestimmt.

9

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 827/15 und DL 854/15 -, die Gerichtsakte des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 6.15) und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

10

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 -Rn. 8 m.w.N.).

11

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers dem Bund aufzuerlegen.

12

Mit der Aufhebung der Aufhebungsverfügung vom 29. Juni 2015 wurde dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in vollem Umfang Rechnung getragen. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 - 1 WB 8.13 - Rn. 10 m.w.N. und vom 1. Juli 2015 - 1 WB 19.15 - Rn. 11) der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Im Übrigen hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus den in dem Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 6.15 - Rn. 17 ff. genannten Gründen voraussichtlich Erfolg gehabt.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

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