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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.2014, Az.: BVerwG 9 B 50.14
Auslegung des Begriff des Hinterliegergrundstücks sowie des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26513
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 50.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Münster - 24.06.2013 - AZ: 3 K 2908/12

OVG Nordrhein-Westfalen - 16.04.2014 - AZ: 15 A 1766/13

nachgehend:

BVerwG - 09.12.2015 - AZ: 9 C 27.14

BVerwG, 12.11.2014 - BVerwG 9 B 50.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 16. April 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 23 656,26 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Begriff des Hinterliegergrundstücks und zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei fehlender Eigentümeridentität geben.

Dr. Bier

Steinkühler

Prof. Dr. Korbmacher

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