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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.2014, Az.: BVerwG 4 B 42.13 (4 C 5.14)
Zulassung der Revision zur Klärung der Frage nach dem Maßstab für eine zulässige Bebauung durch großflächige Gewächshäuser in einem Gebiet mit Wohn- und Betriebsgebäuden
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19280
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 42.13 (4 C 5.14)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 29.05.2013 - AZ: OVG 10 A 2974/11

BVerwG, 12.06.2014 - BVerwG 4 B 42.13 (4 C 5.14)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Mai 2013 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 106 875 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klarstellung der Kriterien beitragen, anhand derer zu beurteilen ist, welche vorhandene Bebauung bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhabengrundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angehört, maßstabsbildend ist (hier: großflächige Gewächshäuser, die sich im rückwärtigen Bereich an eine gewachsene, zusammenhängende Straßenrandbebauung mit Wohn- und Betriebsgebäuden anschließen).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Decker

Petz

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