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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.2014, Az.: BVerwG 2 B 17.14
Rechtsfolgen einer unangemessenen langen Verfahrensdauer bzgl. Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis bei Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges und Hehlerei
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15662
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 17.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Schleswig-Holstein - 20.09.2013 - AZ: OVG 16 LB 2/12

BVerwG, 12.05.2014 - BVerwG 2 B 17.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 69 BDG beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, § 69 BDG vorliegt.

2

Der Beklagte, ein Beamter der Bundespolizei, wurde im Jahr 2009 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen gemeinschaftlichen Betrugs in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Strafurteils hatte der Kläger zwischen Mai 2002 und November 2003 über eine Internetplattform zehn Computer verkauft, die seine damalige Ehefrau bei ihrem Arbeitgeber unterschlagen hatte. Dabei erlöste der Beklagte insgesamt 11 619 €. In den Urteilsgründen führte das Strafgericht aus, die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren in rechtsstaatswidriger Weise verschleppt.

3

Auf die Disziplinarklage, mit der die Klägerin dem Beklagten diese Taten und weitere Verfehlungen anlastete, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dessen Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Straftaten stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Erschwerend falle die berufliche Stellung des Beklagten als Polizeibeamter ins Gewicht. Es lägen weder ein anerkannter Milderungsgrund noch sonstige mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht vor. Da der Beklagte das für den Verbleib im Polizeidienst erforderliche Vertrauensverhältnis endgültig zerstört habe, könne auch die von der Staatsanwaltschaft verursachte lange Verfahrensdauer nicht mildernd berücksichtigt werden.

4

1. Der Beklagte hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche Bedeutung einer grundlosen Verzögerung eines dem Disziplinarverfahren vorausgehenden, sachgleichen Strafverfahrens für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme zukommt. Mit diesem Vortrag kann er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen, weil sie sich aufgrund der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht zur unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Nach dieser Rechtsprechung kann es sich im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Beklagten auswirken, dass die Verschleppung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu einer unangemessen langen Dauer des sachgleichen Disziplinarverfahrens geführt hat. Es kommt nicht darauf an, auf welcher Ursache der verspätete Abschluss des Disziplinarverfahrens beruht.

5

Die einschlägige Rechtsprechung des Senats lässt sich wie folgt zusammenfassen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 -BVerwGE 146, 98):

6

Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 50).

7

Dementsprechend hat der Gesetzgeber davon abgesehen, einen inhaltlichen Bezug zwischen der überlangen Dauer eines Verfahrens und den geltend gemachten materiellrechtlichen Positionen herzustellen. Er hat die Verfahrensbeteiligten auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) verwiesen. Diese Vorschriften finden nach § 173 Satz 2 VwGO, § 3 BDG auch für Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz Anwendung (vgl. zum Landesdisziplinargesetz NRW: Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 51).

8

Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung, hier nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 53).

9

Ergibt die Gesamtwürdigung dagegen, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, steht fest, dass der Beamte im öffentlichen Dienst verbleiben kann. Hier kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden, wenn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis wegen der mit dem Verfahren verbundenen Belastungen gemindert ist (Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 54).

10

Der in der Beschwerdebegründung angeführte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (2 BvR 754/10) hat eine Auseinandersetzung des Senats mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Geltung des Art. 6 Abs. 1 EMRK für Disziplinarverfahren angemahnt. Dem ist der Senat durch die dargestellte Rechtsprechung nachgekommen, die das Bundesverfassungsgericht in dem Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 (2 BvR 1912/12, NVwZ 2013, 788) als verfassungskonform gebilligt hat. Danach ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass einem Beamten, der während seiner Dienstzeit durch ein schwerwiegendes Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat, trotz unangemessen langer Dauer des Disziplinarverfahrens das Ruhegehalt aberkannt wird.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat diese neue Rechtsprechung zwar nicht berücksichtigt. Seine Rechtsauffassung, eine unangemessen lange Verfahrensdauer sei unbeachtlich, wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sei, stimmt damit jedoch im Ergebnis überein.

12

2. Die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe seine Überzeugung prozessrechtswidrig nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, trifft nicht zu. Der Beklagte macht insoweit vor allem geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, treibende Kraft für die Begehung der Straftaten sei seine an Verschwendungssucht leidende Ehefrau gewesen. Er habe nur Beistand geleistet und sich aus der damaligen Situation im Nachhinein durch Ehescheidung befreit.

13

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen. Insbesondere darf es keinen Umstand übergehen, dessen Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27 = NVwZ 2009, 399 [BVerwG 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08] <401>).

14

Danach kann aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht auf den Vortrag des Beklagten zu seiner ehelichen Situation im Tatzeitraum in den Urteilsgründen nicht eingegangen ist, nicht geschlossen werden, es habe diesen Vortrag im Rahmen seiner disziplinarrechtlichen Bemessungsentscheidung rechtsfehlerhaft übergangen. Das Oberverwaltungsgericht hat die eheliche Situation in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich abhandeln müssen, weil sich daraus nach der für den Senat maßgebenden Darstellung in der Beschwerdebegründung kein bemessungsrelevanter mildernder Umstand für die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 28 f. und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14; stRspr).

15

Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er sich während des Tatzeitraums aufgrund der Beeinflussung durch seine Ehefrau in einer Zwangslage befand, die seine Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Willensbildung hätte beeinträchtigen können. Es ist davon auszugehen, dass es ihm gerade als Polizeibeamten ohne Weiteres zumutbar war, sich einem Drängen der Ehefrau zu widersetzen, Diebesgut zu verkaufen, d.h. sich als Hehler zu betätigen. Schon deshalb fällt die in der Beschwerdebegründung geschilderte eheliche Situation angesichts der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen, vom Beklagten nicht in Frage gestellten Schwere des Dienstvergehens nicht ins Gewicht.

16

3. Entsprechendes gilt für die Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass er die Straftaten rückhaltlos zugegeben habe. Auch dieses Verhalten kann auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des Oberverwaltungsgerichts zur Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Bekundungen von Reue und Einsicht nach Entdeckung des Fehlverhaltens kommt ohne Hinzutreten weiterer mildernder Umstände von einigem Gewicht regelmäßig keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG zu, wenn aufgrund der Schwere des Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Anders liegt es, wenn der Beamte das Fehlverhalten ohne Furcht vor Entdeckung offenbart oder tätige Reue zeigt, etwa indem er zur vollständigen Aufdeckung der Taten beiträgt oder den entstandenen Schaden aus eigenem Antrieb wieder gutmacht (Urteil vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 39).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und Satz 2, § 78 Abs. 1 BDG, Nr. 10 und Nr. 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).

Domgörgen

Dr. Heitz

Dr. von der Weiden

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