Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.2014, Az.: BVerwG 2 A 8.13
Beschl. v. 12.05.2014, Az.: BVerwG 2 A 8.13
Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 12.05.2014 - BVerwG 2 A 8.13
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4 651,15 € festgesetzt.
Domgörgen
Dollinger
Dr. Kenntner
Dr. Hartung
Dr. von der Weiden
Streitwertbeschluss zu
BVerwG - 30.04.2014 - AZ: BVerwG 2 A 8.13
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