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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.2011, Az.: BVerwG 8 PKH 3.11 (8 B 28.11)
Bestimmung des Umfangs der Ermittlungen des Gerichts von Amts wegen nach seinem Ermessen bei fehlenden Beweisanträgen; Umfang der Beweisaufnahme bei fehlenden Beweisanträgen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17732
Aktenzeichen: BVerwG 8 PKH 3.11 (8 B 28.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Cottbus - 21.10.2010 - AZ: 1 K 990/01

Rechtsgrundlage:

§ 86 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 12.05.2011 - BVerwG 8 PKH 3.11 (8 B 28.11)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts ist offensichtlich unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen das Gebot verstoßen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO).

2

Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung, das Ministerium für Staatssicherheit habe das Zwangsvollstreckungsverfahren in das Grundstücks ihrer Eltern manipulativ eingeleitet und betrieben, Frau Katharina W. als Zeugin vernehmen müssen. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Die Klägerin hätte die Vernehmung der Zeugin beim Verwaltungsgericht beantragen können (§ 86 Abs. 2 VwGO); das hat sie nicht getan. Dieses Versäumnis kann nicht auf Rechtsunkenntnis beruhen; denn sie war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten. Sind aber Beweisanträge nicht gestellt, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Ermittlungen von Amts wegen nach seinem Ermessen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht eine Ermittlungsmaßnahme unterlässt, die sich ihm nach den gesamten Umständen des Einzelfalles aufdrängen musste (Beschluss vom 22. Februar 1988 - BVerwG 7 B 28.88 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 11 = NVwZ 1988, 1019 <1020>; stRspr). Dafür ist nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum es von einer Einvernahme von Frau Katharina W. abgesehen hat. Die Klägerin stellt dem lediglich ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne jedoch aufzuzeigen, dass die Sichtweise des Verwaltungsgerichts offenkundig verfehlt war und dass sich stattdessen ihre eigene Sichtweise jedem Betrachter geradezu aufdrängen musste.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser

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