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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.2010, Az.: BVerwG 7 KSt 6.09
Festsetzung des Streitwertes bei Anfechtung eines Entschädigungsbescheides für die Übernahme eines Denkmals anhand der Höhe der festgesetzten Entschädigung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16154
Aktenzeichen: BVerwG 7 KSt 6.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 12.05.2010 - BVerwG 7 KSt 6.09

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Anfechtung eines Beschlusses, durch den dem Betroffenen die Verpflichtung auferlegt wurde, ein Baudenkmal gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen, drückt die festgesetzte Höhe der Entschädigung die unmittelbare wirtschaftliche Belastung aus, nach der gemäß § 52 Abs. 1 GKG der Streitwert festgesetzt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 17. November 2009 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellungen der Beigeladenen geben dem Senat keinen Anlass, die Festsetzung des Streitwerts in seinem Beschluss vom 17. November 2009 zu ändern. Ausgangspunkt der Wertfestsetzung ist § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen, die sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergibt. Die Klägerin wandte sich gegen einen Beschluss, durch den die beklagte Bezirksregierung ihr, gestützt auf § 31 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW), die Verpflichtung auferlegt hat, ein im Eigentum der Beigeladenen stehendes Baudenkmal gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1 275 000 EUR zu übernehmen. Die festgesetzte Höhe der Entschädigung drückt die unmittelbare wirtschaftliche Belastung aus, die für die Klägerin mit der Übernahme des Denkmals verbunden ist. Deshalb ist unerheblich, dass nur diese Übernahme als solche, nicht aber die Höhe der Entschädigung selbst Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, die Klägerin sich gegen die Höhe der Entschädigung vielmehr nur in einem Verfahren vor der zuständigen Kammer für Baulandsachen wenden konnte. Dabei kann für den Streitwert nur auf die Entschädigung abgestellt werden, die in dem angegriffenen Bescheid festgesetzt ist. Denn die Beseitigung der durch ihn begründeten Belastung macht die Bedeutung der erhobenen Anfechtungsklage für die Klägerin aus.

Sailer
Krauß
Neumann

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