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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.2012, Az.: BVerwG 10 B 7.12
Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Abschiebungsverbot gegenüber afghanischen Staatsangehörigen nach Kabul
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14201
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 7.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 08.12.2011 - AZ: VGH 13a B 10.30171

BVerwG, 12.04.2012 - BVerwG 10 B 7.12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Annahme eines Abschiebungsverbots hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

  2. 2.

    Die Antwort auf die Frage, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen müssen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit, reiste im Januar 2001 im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein erster Asylantrag wurde im Oktober 2001 abgelehnt, ein 2006 gestellter Asylfolgeantrag im April 2007. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil ab und wies die Klage insgesamt ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beschwerde wirft keine Rechtsfragen auf, sondern möchte als grundsätzlich bedeutsam Fragen zur tatsächlichen Lage in Kabul geklärt wissen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob alleinstehende männliche Rückkehrer, die als Jugendliche aus Afghanistan geflüchtet sind, in Kabul wegen der schlechten Versorgungslage einer Extremgefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind, als auch für die weitere Frage, ob die Merkmale "alleinstehend", "männlich" und "arbeitsfähig" die Überlebensfähigkeit eines solchen Rückkehrers hinreichend differenziert beschreiben oder ob weitere Merkmale geprüft werden müssen, um ein Abschiebungsverbot verneinen zu können. Denn zur Begründung des geltend gemachten Klärungsbedarfs verweist die Beschwerdebegründung auf ihre Einschätzung, dass jedenfalls Flüchtlinge, die Afghanistan als Jugendliche verlassen haben, nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und sozialen Bindungen verfügen, die ihnen ein Überleben in dem von Stammes- und Familienstrukturen geprägten Land allein ermöglichen können. Damit sind lediglich Tatsachen angesprochen, während der von der Beschwerde zitierte Obersatz, die Annahme eines Abschiebungsverbots hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, nicht in Frage gestellt wird.

3

2.

Die von der Beschwerde sinngemäß geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise geltend gemacht und liegt im Übrigen nicht vor.

4

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).

5

Die Beschwerde bezeichnet bereits keinen vom Berufungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der von einem in der angeführten Senatsentscheidung (Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 - [...]) aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll, sondern wirft dem Berufungsgericht lediglich die fehlerhafte Anwendung des maßgeblichen, in der benannten Entscheidung aufgestellten Rechtssatzes vor. Im Übrigen geht das Berufungsgericht ausdrücklich von dem in der vorzitierten Senatsentscheidung aufgestellten Rechtssatz aus, wonach die Antwort auf die Frage, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen müssen, wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt und sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung entzieht (Rn. 20 der Entscheidungsgründe; vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski

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