Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.2010, Az.: BVerwG 3 B 82.09
Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) aufgrund der Verlegung eines Flusses auf sein Grundstück ohne vorherige Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14350
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 82.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Potsdam - 04.08.2009 - AZ: 11 K 2355/06

Rechtsgrundlage:

§ 1 Abs. 2 VwRehaG

BVerwG, 12.04.2010 - BVerwG 3 B 82.09

Redaktioneller Leitsatz:

Die bloße Nichtbeteiligung eines Eigentümers im Hinblick auf die während DDR-Zeiten erfolgte Verlegung eines Flusses auf sein Grundstück in Ungleichbehandlung zu anderen reicht nicht für die Annahme aus, der Betroffene habe im Sinne des § 1 Abs. 2 VwRehaG gezielt diskriminiert werden sollen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger beansprucht die Rehabilitierung seiner Mutter nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG -, weil ein Fluss im Rahmen seiner Begradigung auf Grundstücke seiner Mutter verlegt worden sei, ohne dass ein förmliches Verwaltungsverfahren stattgefunden habe und ohne dass sie an der Planungsentscheidung beteiligt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zwar die faktische Inanspruchnahme des Eigentums ohne Beteiligung der Betroffenen aus rechtsstaatlicher Sicht schwer erträglich sei, jedoch weder politische Verfolgung noch ein Willkürakt im Einzelfall i.S.d. § 1 Abs. 2 VwRehaG vorliege.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es sind weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar, noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO auf.

3

1.

Der Kläger sieht eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO sowie einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG darin begründet, dass das Verwaltungsgericht für einen Willkürakt mit "individuellem Einschlag" keine Anhaltspunkte gesehen hat, ohne der Frage nachzugehen, wie bei der Begradigung des Flusses an einer weiteren Stelle verfahren worden sei.

4

Eine Verletzung des Rechts aus § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG scheidet insoweit schon deswegen aus, weil das Verwaltungsgericht den Hinweis des Klägers auf die Klärungsbedürftigkeit der Verfahrensweise in dem genannten Vergleichsfall nachweisbar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; denn es hat in den Entscheidungsgründen des Urteils (S. 12) ausgeführt, dass die Annahme einer gerade auf die Mutter des Klägers zielenden Benachteiligung nicht schon deswegen gerechtfertigt sei, wenn andere private Eigentümer im Gegensatz zu ihr bei einer Inanspruchnahme ihrer Grundstücke beteiligt worden sein sollten. Diese Ausführungen verdeutlichen zudem, dass das Gericht den aufgezeigten Gesichtspunkt bei seiner Entscheidungsfindung keineswegs ausgeblendet und daher seine Überzeugung nicht unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO gebildet hat. Es hat sich vielmehr auf den nachvollziehbaren Standpunkt gestellt, dass eine bloße Nichtbeteiligung in Ungleichbehandlung zu anderen nicht für die Annahme ausreicht, die Betroffene habe gezielt diskriminiert werden sollen. Auf der Grundlage dieser verfahrensrechtlich beanstandungsfreien Überzeugungsbildung war das Gericht auch nicht zur Klärung der Frage verpflichtet, ob eine solche vom Kläger vermutete Ungleichbehandlung tatsächlich stattgefunden hat, weil dies aus der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich war. Daher scheidet auch der in diesem Zusammenhang sinngemäß gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO aus.

5

2.

Ebenfalls zu Unrecht beruft sich der Kläger auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die von ihm als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen, ob Indizien für die Anwendung von Willkür im Einzelfall mit "individuellem Einschlag" Auswirkungen auf die Beweislastregelungen hätten, ob es sich bei "jahrzehntelangem Westkontakt" einerseits sowie der Begründung von Privateigentum an Grundstücken in der DDR andererseits um solche Indizien handele und ob bei der Beurteilung dieser Fragen geänderte rechtliche Standards seit Ende der 70er Jahre aufgrund des entwickelten Standes des Verwaltungsrechts in der DDR zu berücksichtigen seien, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit sich diese Fragen generell beantworten lassen, ist dafür die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht erforderlich; denn es liegt auf der Hand, dass es Indizien geben kann, welche die - gegebenenfalls nach den Regeln für den Anscheinsbeweis zu erschütternde - Vermutung einer gezielten Diskriminierung im Einzelfall begründen können. Ebenso liegt es auf der Hand, dass bei der Beurteilung dieser Indizwirkung die zum Zeitpunkt der Maßnahme herrschende Rechtswirklichkeit und damit auch deren bis dahin eingetretener Wandel zu berücksichtigen sind. Im Übrigen, insbesondere soweit die aufgeworfenen Fragen den Umfang der Indizwirkung konkreter Umstände zum Gegenstand haben, sind sie einer allgemeingültigen, über die vorliegende Rechtssache hinausreichenden Beantwortung nicht zugänglich; insoweit kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles an.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Kley
Liebler
Dr. Wysk

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.