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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: BVerwG 4 BN 40.11
Einbeziehung eines südlichen Grundstücksteils in den Planumriss eines Bebauungsplans i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10065
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 40.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 15.09.2011 - AZ: OVG 1 KN 33/11

Fundstelle:

BauR 2012, 5

BVerwG, 12.01.2012 - BVerwG 4 BN 40.11

Redaktioneller Leitsatz:

Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten rechtsmissbräuchlich ist, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von den Antragstellern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass die Antragsgegnerin die Nichteinbeziehung des südlichen Grundstücksteils der Antragsteller in den angefochtenen Bebauungsplan 04/27 mit dem Verweis auf eine Alternative vorgenommen habe, bei der sie selbst davon ausgehe, dass diese realistischerweise nicht zum Ziel führe. Rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig sei die Frage, ob ein derartig rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin - unabhängig davon, ob das bloße Begehren der Antragsteller auf Einbeziehung ihres Grundstücks in den Planbereich abwägungsrelevant sei - zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könne (Beschwerdebegründung S. 1).

3

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht - wie in der Frage vorausgesetzt - festgestellt, dass das Verhalten der Antragsgegnerin rechtsmissbräuchlich war. Es hat vielmehr dargelegt, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin den Antragstellern in der seit 2007 geführten Korrespondenz keine verbindlichen Zusagen gemacht habe und dies auch nicht in wirksamer Weise hätte tun können, weil über das "Ob" und den Inhalt eines Bebauungsplans allein der Rat der Gemeinde entscheide. Der von der Verwaltung der Antragsgegnerin gefertigte Vorentwurf des Bebauungsplans habe zwar eine Überplanung des Hausgartens der Antragsteller vorgesehen; schon in der ersten Auslegung nach § 3 BauGB sei dies aber nicht mehr der Fall gewesen. Dementsprechend fehle es schon im Ansatz an einer Willensentscheidung des Rates der Antragsgegnerin, diese Flächen in einer den Antragstellern günstigen Weise zu überplanen (UA S. 6, vgl. auch UA S. 11 f.). Die Beschwerde setzt dieser tatrichterlichen Würdigung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans ihre eigene Sachverhaltswürdigung entgegen. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt sie damit nicht auf. Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

4

2. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde außerdem die Frage, ob die Nichteinbeziehung eines Grundstücks in den Planumriss eines Bebauungsplans - wie bei einer willkürlichen Nichteinbeziehung - abwägungserheblich ist und damit eine Normenkontrollantragsbefugnis auslösen kann, wenn die Nichteinbeziehung mit dem Verweis auf einen anderen Lösungsweg begründet wird, von dem die Gemeinde selbst annimmt, dass dieser "realistischerweise" nicht zum Erfolg führt. Auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Nichteinbeziehung des Hausgartens der Antragsteller in den Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans mit dem Verweis auf einen anderen "Lösungsweg" begründet worden sei. Nach seinen Feststellungen wollte die Antragsgegnerin keine Zerschneidung der neuen Bauflächen (UA S. 12), zu der es durch eine Erschließung des Hausgartens von Westen her gekommen wäre. Ob die Antragsgegnerin im Alt-Plan Nr. 04/18 eine den Antragstellern günstige Lösung würde finden können, sei für die hier zu treffenden Abwägungsentscheidungen irrelevant gewesen (UA S. 12).

5

3. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Hierfür muss eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nur mit den beiden oben genannten Fragen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Philipp

Dr. Bumke

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