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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.2014, Az.: BVerwG 5 A 3.13
Höhe der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26510
Aktenzeichen: BVerwG 5 A 3.13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 46a SGB XII

BVerwG, 11.11.2014 - BVerwG 5 A 3.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:

Tenor:

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Bundessozialgericht verwiesen.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der so genannten Bundesbeteiligung an den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Jahr 2009. Der Kläger begehrt mit seiner am 9. Dezember 2013 bei dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 440 822,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Er ist der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch folge aus § 46a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) in der Fassung des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856) - SGB XII a.F. -, weil die von der Beklagten für das Jahr 2009 geleistete Bundesbeteiligung aufgrund eines Berechnungsfehlers zu gering ausgefallen sei. Für dieses Rechtsschutzbegehren sei der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Eine im Sinne dieser Vorschrift abdrängende Sonderzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - vom 23. September 1975 (BGBl I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl I S. 890) liege nicht vor. Denn es gehe nicht um eine Streitigkeit zwischen Sozialhilfeträgern über die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen in konkreten Sozialhilfefällen entstanden seien. Die Beklagte ist der Ansicht, der Rechtsstreit gehöre nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in die Zuständigkeit der Sozialgerichte, weil die streitentscheidende Vorschrift des § 46a SGB XII a.F. eine sozialrechtliche Norm sei. Die Beteiligten wurden vor der Entscheidung angehört.

II

2

1. Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Es handelt sich nicht um eine der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr ist für die öffentlich-rechtliche Streitigkeit aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO der Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.

3

Nach § 51 Abs.1 Nr. 6a SGG entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Von dieser Zuweisung sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (auch) diejenigen Rechtsstreitigkeiten erfasst, bei denen die von der Behörde getroffene streitige Entscheidung oder die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - [...] Rn. 9, Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 33b; entsprechend für Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG: BSG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - B 8 AY 1/09 R -NVwZ-RR 2011, 343; entsprechend für § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG: BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 - SozR 4-1500 § 51 SGG Nr. 6 Rn. 15; so wohl auch OVG Münster, Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 12 E 726/14 - [...] Rn. 3 und - zu § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG - vom 22. August 2013 - 12 E 755/13 - [...] Rn. 3). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Gemessen daran ist für die Klage der Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit bereits deshalb eröffnet, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in § 46a SGB XII findet. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG deshalb vorliegen, weil die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht (vgl. BSG, Beschlüsse vom 25. September 2013 a.a.O. und vom 1. April 2009 a.a.O.).

4

2. Der Rechtsstreit ist hiernach von Amts wegen an das im Rechtsweg der Sozialgerichtsbarkeit instanziell zuständige Bundessozialgericht zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).

5

Nach § 39 Abs. 2 SGG entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG. Die Bestimmung ist - wie § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Leitherer, a.a.O. § 39 Rn. 3) - eng auszulegen. Sie soll von den allgemein geltenden Zuständigkeitsregeln nur solche Streitigkeiten ausnehmen, die in ihrer Eigenart gerade durch die Beziehung zwischen dem Bund und dem Land geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit landläufigen Sozialgerichtsstreitigkeiten entziehen (vgl. zu § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: Beschlüsse vom 10. August 2011 - BVerwG 6 A 1.11 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 11 und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE109, 258 <261> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2 S. 2 <5>, Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 A 2.10 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 25 Rn. 16; jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Der geltend gemachte Anspruch ist durch eine besondere Finanzbeziehung zwischen Bund und Ländern im Anwendungsbereich des § 46a SGB XII und damit des Art. 104a Abs. 3 GG geprägt, die sich zwischen der öffentlichen Hand und dem Einzelnen nicht ergeben kann.

6

3. Eine Entscheidung über die Kosten ist vorliegend nicht zu treffen. Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Vormeier

Dr. Harms

Stengelhofen

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