Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.2013, Az.: BVerwG 9 B 9.13
Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42091
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 9.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 14.12.2012 - AZ: 5 A 1884/12

BVerwG, 11.07.2013 - BVerwG 9 B 9.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 14. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 13,21 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterlieger-grundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB geben, insbesondere zur Klärung der Frage, ob - bei selbständiger Bebaubarkeit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück und Eigentümeridentität - das Hinterliegergrundstück auch dann erschlossen ist, wenn die einheitliche Nutzung beider Grundstücke nicht baulicher Natur ist (hier: Nutzung als Pferdekoppel).

Dr. Bier

Dr. Bick

Dr. Christ

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.