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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.2013, Az.: BVerwG 10 B 13.13
Notwendigkeit der Einhaltung der Beschwerdefrist für die Zulässigkeit der Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2013
Referenz: JurionRS 2013, 40970
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 13.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 19.04.2013 - AZ: 4 A 28/12.A

BVerwG, 11.07.2013 - BVerwG 10 B 13.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 24. Juni 2013 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Prof. Dr. Berlit

Dr. Maidowski

Prof. Dr. Dörig

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