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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.2012, Az.: BVerwG 7 C 14.12
Einstellung des Revisionsverfahrens nach Zurücknahme der Revision durch einen Kläger
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19133
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 14.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 22.03.2012 - AZ: OVG 5 K 6/10

Rechtsgrundlage:

§ 141 S. 1 VwGO

BVerwG, 11.07.2012 - BVerwG 7 C 14.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. März 2012 mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Nolte
Krauß
Brandt

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