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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.2011, Az.: BVerwG 10 B 22/11
Zurückweisung einer Revision mangels Vorliegens einer Verletzung im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs bei Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21834
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 22/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 17.03.2011 - AZ: 2 B 07.30272

BVerwG, 11.07.2011 - BVerwG 10 B 22/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO genügende Rüge einer Gehörsverletzung durch Unterlassen einer beantragten Beweiserhebung setzt die Darlegung voraus, dass sich die Beweiserhebung auf entscheidungserhebliche Tatsachen bezog.

  2. 2.

    Die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG bilden einen eigenständigen Streitgegenstand, der vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten - wie § 60 Abs. 5 AufenthG - zu prüfen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2011 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2

1.

Die Beschwerde rügt zunächst einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der darin liegen soll, dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe (Beschwerdebegründung S. 1 - 5). Die Gehörsverletzung wird zum einen darin gesehen, dass dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht die Gelegenheit gegeben wurde - etwa durch Beteiligtenvernehmung - Widersprüche im bisherigen Vortrag zur Dauer seines Aufenthalts in Aserbaidschan auszuräumen. Das rechtliche Gehör sei weiter dadurch verletzt worden, dass Beweisanträge des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2011 zur Eigenstaatlichkeit von Berg-Karabach und zu Visabestimmungen für die Einreise nach Berg-Karabach über Armenien vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden.

3

Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Rüge einer Gehörsverletzung durch Unterlassen einer beantragten Beweiserhebung setzt aber die Darlegung voraus, dass sich die Beweiserhebung auf entscheidungserhebliche Tatsachen bezog. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde führt zwar aus, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen von Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG seien. Sie setzt sich aber nicht damit auseinander, dass der Verwaltungsgerichtshof schon das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die erhobene Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans verneint und sich daher nicht zur Prüfung der Frage verpflichtet gesehen hat, ob ein derartiges Abschiebungsverbot in der Sache vorliegt (UA Rn. 21 - 23). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof nur hilfsweise vorgenommen und die Klage insoweit als "jedenfalls unbegründet" angesehen (UA Rn. 24 ff.). Kommt es unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aber gar nicht darauf an, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt, kann in der unterlassenen Beweiserhebung zu den Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots kein Gehörsverstoß liegen. Aus den gleichen Gründen scheidet ein Mangel der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) aus.

4

2.

Die Beschwerde hält des Weiteren die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob in Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 7 Satz 2 AufenthG sowie nach Art. 18 der EU-Qualifikationsrichtlinie einbezogen werden können (Beschwerdebegründung S. 5 f.). Sie begründet die Bedeutung der aufgeworfenen Frage für das vorliegende Verfahren damit, dass der Kläger entsprechende Anträge (in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2011) gestellt habe. Außerdem habe er eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls der EMRK (Verbot der Einreiseverweigerung für eigene Staatsangehörige) in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK gerügt. In der verweigerten Wiedereinreise nach Aserbaidschan könne ein Verstoß gegen Art. 3 und 14 EMRK liegen.

5

Mit ihrem Vorbringen legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage dar. Denn das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst die Fälle, in denen sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Es ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerde angeführte Verweigerung der Einreise gegenüber eigenen Staatsangehörigen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG oder einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der EU-Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29. April 2004) darstellen könnte. Denn diese Vorschriften erfassen das Abschiebungsverbot wegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, wegen besonderer Gefahren in einem bewaffneten Konflikt sowie wegen Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass einer - und ggf. welcher - dieser Tatbestände durch ein Verbot der Wiedereinreise erfüllt sein könnte.

6

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen Streitgegenstand bilden, der vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten - wozu § 60 Abs. 5 AufenthG zählt - zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 22). Weiter ist geklärt, dass mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes das Begehren auf Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots jedenfalls dann Gegenstand eines anhängigen Asylrechtsstreits ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wie hier - über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der Schutzsuchende die neuen, auf der Richtlinie 2004/83/EG beruhenden subsidiären Abschiebungsverbote in das Verfahren einbezogen hat (vgl. Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 - Leitsatz 1). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich aus dem vorliegenden Fall ein weitergehender Klärungsbedarf ergibt.

7

Ein Verfahrensmangel wird mit der erhobenen Rüge ebenfalls nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die von der Beschwerde angeführten unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote - jedenfalls hilfsweise - auch in der Sache entschieden, deren Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt angesehen, weil den Kläger mangels Einreisemöglichkeit nach (Stamm)Aserbaidschan etwaige ihm dort drohende Gefährdungen nicht treffen könnten (UA Rn. 37 - 39). Die vom Kläger beantragten Beweiserhebungen, deren Unterlassung er rügt, berühren die Frage der fehlenden Einreisemöglichkeiten nach (Stamm)Aserbaidschan nicht. Der Verweis auf die Möglichkeit der inländischen Fluchtalternative und deren Erreichbarkeit ist lediglich eine ergänzende ("im Übrigen") Erwägung (UA Rn. 39).

8

3.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Beck

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