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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.2014, Az.: BVerwG 2 B 9.13
Rechtmäßigkeit einer Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs eines Beamten wegen Vorteilsannahme durch den Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Strafgefangenen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19275
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 9.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 13.11.2012 - AZ: OVG 80 D 12.10

BVerwG, 11.06.2014 - BVerwG 2 B 9.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf die Grundsatzrüge und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO, § 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin - DiszG - und § 69 BDG) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Der 1963 geborene Beklagte stand seit 1995 im Dienst des Klägers, zuletzt als Justizvollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7). Er lies sich von dem Strafgefangenen G. in der Anstalt, in der er Dienst tat, mündlich ein Darlehensversprechen über 255 000 € geben, das im August 2001 notariell beurkundet wurde. Zur Auszahlung des Darlehens kam es nicht. Im August 2004 bezichtigte der G. den Beklagten des Bestehens angeblicher Darlehensschulden. Das wegen des Verdachts der Vorteilsannahme gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren stellte das Amtsgericht im Februar 2008 gegen Zahlung einer Auflage von 2 200 € ein. Den G. verurteilte das Amtsgericht wegen Vorteilsgewährung zu einer Geldstrafe. Das Urteil wurde rechtskräftig.

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Auf die vom Kläger erhobene Disziplinarklage hin entfernte das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurück. Zur Begründung heißt es tragend, der Beklagte habe die Pflicht verletzt, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, indem er ein ihm zuvor von dem G. gegebenes Darlehensversprechen durch Unterzeichnung eines notariell beurkundeten Darlehensvertrags vollzogen habe. Das zugesagte Darlehen stellte einen Vorteil dar. Der G. habe den Beklagten, der ihm ausschließlich in seiner dienstlichen Funktion als Vollzugsbeamter bekannt gewesen sei, wohlwollend und gewogen stimmen wollen. Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, lägen nicht vor. Der Beklagte habe sich gegenüber seinem Dienstherrn insbesondere nicht vor Entdeckung des Fehlverhaltens offenbart. Soweit er die unterlassene Offenbarung damit zu rechtfertigen versuche, dass er sich innerhalb der Dienststelle an niemanden habe wenden können, weil er seinerzeit Opfer von Mobbing gewesen sei, fehle es für diese Behauptung an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten.

4

2. Der Beschwerdebegründung lässt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entnehmen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Die vom Beklagten stichwortartig aufgeworfenen Rechtsfragen sind allesamt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt:

5

a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl II S. 1198) - EMRK - nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Das für den Verbleib im Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauen kann nicht als wiederhergestellt gelten, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (stRspr; vgl. Urteile vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. sowie vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 36 ff., vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788).

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b) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung liegt vor, wenn der Beamte einen Vorteil in Bezug auf das Amt annimmt, fordert oder sich versprechen lässt. Dabei ist unter Vorteil jeder wirtschaftliche Wert zu verstehen, der dem Beamten von anderer Seite als dem Dienstherrn zugewandt werden soll. Der Vorteil ist amtsbezogen, wenn er im Zusammenhang mit der Amtsstellung gewährt oder versprochen wird. Es reicht aus, dass der Beamte bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend gestimmt werden soll (stRspr., vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 16 f.).

7

Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte durch den Ab-schluss des Darlehensvertrags mit G. gegen das Verbot verstoßen hat, sich in Bezug auf sein Amt Vorteile versprechen zu lassen. Ein derartiger Verstoß zieht wegen der herausragenden Bedeutung des Vorteilsannahmeverbots regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Gewährung des Vorteils gekommen ist. Ein Ausnahme von dieser Regeleinstufung kommt auch bei einem einmaligen Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn dieser aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift (stRspr., vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 33).

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Das Oberverwaltungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, dass keine fallbezogenen Umstände vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Insbesondere ist seine Bewertung, die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO habe keine ausschlaggebende Bedeutung, frei von Rechtsfehlern.

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3. Mit der Rüge des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er für seine Behauptung, er sei behördenintern Opfer von Mobbing gewesen, weiter darlegungspflichtig sei, ist auch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise aufgezeigt.

10

Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO garantieren den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204>, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.> sowie etwa Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR 409/09 - Rn. 20).

11

Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag des Beklagten, er habe sich wegen behördeninternen Mobbings hinsichtlich des notariellen Darlehensversprechens nicht offenbart, mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte ohne weiteren Hinweis als unsubstantiiert zurückgewiesen hat. Damit musste der anwaltlich vertretene Beklagte angesichts seines dürftigen Vortrags zu diesem Punkt rechnen. Schon die Berufungsbegründung des Beklagten erschöpfte sich insoweit in dem einen, nur ergänzenden Satz, er habe sich seinem Dienstherrn nicht geöffnet, weil er zum damaligen Zeitpunkt Opfer von Mobbing gewesen und sich deshalb innerhalb des Dienstes an niemanden habe wenden können. In der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte darauf nicht mehr zurückgekommen. Entsprechende Beweisanträge oder auch nur Beweisanregungen des Beklagten im gerichtlichen Tatsachenverfahren sind weder dokumentiert noch behauptet. Demzufolge hat sich dem Oberverwaltungsgericht weder eine Aufklärung des nur nebenbei und zudem pauschal schriftsätzlich vorgetragenen Mobbingvorwurfs von Amts wegen aufdrängen müssen noch musste es sich zu dem von der Beschwerde nunmehr vermissten rechtlichen Hinweis veranlasst sehen.

12

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG, § 69 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gebühren gemäß § 41 DiszG nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.

Domgörgen

Dollinger

Dr. Heitz

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