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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.2014, Az.: BVerwG 2 B 16.13
Rechtmäßigkeit einer Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs eines Beamten wegen Vorteilsannahme durch den Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Strafgefangenen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19278
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 16.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 13.11.2012 - AZ: OVG 80 D 11.10

BVerwG, 11.06.2014 - BVerwG 2 B 16.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin - DiszG - und § 69 BDG) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Der 1968 geborene Beklagte stand von 1995 bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. September 2003 zuletzt als Justizvollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst des Klägers. Im August 2001 schloss der Beklagte mit einer vollmachtlosen Vertreterin des inhaftierten Strafgefangenen G., den er im Rahmen seines Vollzugsdienstes kennengelernt hatte, einen notariell beglaubigten Vertrag über eine Darlehenszusage von 255 000 € zu seinen Gunsten. Im September 2001 genehmigte der G. diesen Darlehensvertrag. Zur Auszahlung des Darlehens kam es nicht. Im August 2004 bezichtigte der G. den Beklagten des Bestehens angeblicher Darlehensschulden. Das wegen des Verdachts der Vorteilsannahme gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren stellte das Amtsgericht im Februar 2008 gegen Zahlung einer Auflage von 2 700 € ein. Den G. verurteilte das Amtsgericht wegen Vorteilsgewährung rechtskräftig zu einer Geldstrafe.

3

Auf die vom Kläger erhobene Disziplinarklage erkannte das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurück. Zur Begründung heißt es tragend, der Beklagte habe die Pflicht verletzt, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, indem er ein ihm von dem G. gegebenes Darlehensversprechen durch Unterzeichnung eines notariell beurkundeten Darlehensvertrags vollzogen habe. Dass zugesagte Darlehen stellte einen Vorteil dar. Der G. habe den Beklagten, der ihm ausschließlich in seiner dienstlichen Funktion als Vollzugsbeamter bekannt gewesen sei, wohlwollend und gewogen stimmen wollen. Bei der Darlehenszusage habe es sich auch um kein Scheingeschäft gehandelt; der Beklagte habe vorgetragen, den Vertrag als Chance für ein neues berufliches Projekt betrachtet zu haben. Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere der Tat indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, lägen nicht vor. Soweit der Beklagte mildernd gewürdigt wissen wolle, dass er den in der gefährlichen Persönlichkeitsstruktur des G. liegenden manipulativen Fähigkeiten ausgesetzt und von diesem gefügig gemacht worden sei, fehle es an objektivem Tatsachenvorbringen.

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2. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).

5

Bei der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,

ob auch dann ein "Vorteil" gemäß § 331 StGB vorliegt, wenn der Beamte lediglich das Angebot zum Abschluss eines Vertrages über ein Darlehen beurkunden ließ, welches von Anfang an nicht valutiert werden sollte und nie valutiert wurde, und es lediglich erheblich später zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts dadurch kam, dass der Vertragspartner das notariell beglaubigte Angebot mehrere Wochen später annahm,

handelt es sich weder um eine Frage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte (a.), noch um eine klärungsbedürftige Frage der Auslegung revisiblen Rechts (b.)

6

a) Grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht nur bei einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die Rechtsfrage stellt, nicht festgestellt hat (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 15).

7

Mit dem Beschwerdevorbringen macht der Beklagte geltend, er habe ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über ein Darlehen beurkunden lassen, das von Anfang an nicht habe valutiert werden sollen. Diese Behauptung hat das Oberverwaltungsgerichts aber nicht nur nicht festgestellt, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit der Einlassung des Beklagten, er habe das Darlehen nur zum Schein beurkunden lassen, eingehend auseinandergesetzt und sie für den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend als tatsächlich unzutreffend beurteilt. Dafür hat das Oberverwaltungsgericht zum einen auf die Planung des Beklagten mit der Darlehenssumme für ein mit dem Zeugen T. zu verwirklichendes gemeinsames berufliches Projekt abgestellt. Zum anderen hat das Oberverwaltungsgericht auf die näheren Umstände der notariellen Beurkundung - Vorbereitung einer eigens für den Beklagten gefertigten unterschriftsreifen Vertragsurkunde, Übernahme der Notarkosten durch den Beklagten - hingewiesen und daraus die Ernsthaftigkeit des Darlehensversprechens hergeleitet. Damit kann die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das Versprechen eines Darlehens, das nie valutiert werden soll, einen Vorteil im Sinn des Straftatbestands der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB darstellt, vorliegend von vorneherein nicht entscheidungserheblich werden.

8

b) Im Übrigen zeigt die aufgeworfene Frage - jenseits des Valutierungsaspekts -keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

9

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung liegt vor, wenn der Beamte einen Vorteil in Bezug auf das Amt annimmt, fordert oder sich versprechen lässt. Dabei ist unter Vorteil jeder wirtschaftliche Wert zu verstehen, der dem Beamten von anderer Seite als dem Dienstherrn zugewandt werden soll. Der Vorteil ist amtsbezogen, wenn er im Zusammenhang mit der Amtsstellung gewährt oder versprochen wird. Es reicht aus, dass der Beamte bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend gestimmt werden soll (stRspr., vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146,98 Rn. 16 f.).

10

Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte durch den Abschluss des Darlehensvertrags mit G. gegen das Verbot verstoßen hat, sich in Bezug auf sein Amt Vorteile versprechen zu lassen. Ein derartiger Verstoß zieht wegen der herausragenden Bedeutung des Vorteilsannahmeverbots regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Gewährung des Vorteils gekommen ist. Ein Ausnahme von dieser Regeleinstufung kommt auch bei einem einmaligen Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn dieser aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift (stRspr., vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 33).

11

Das Oberverwaltungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt nachvollziehbar dahingehend gewürdigt, dass keine fallbezogenen Umstände vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten.

12

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG, § 69 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Gebühren gemäß § 41 DiszG nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.

Domgörgen

Dollinger

Dr. Heitz

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