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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.2013, Az.: BVerwG 3 B 72.12
Darlegung eines Verfahrensmangels i. R. der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38629
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 72.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 15.06.2012 - AZ: VG 9 K 68.10

BVerwG, 11.06.2013 - BVerwG 3 B 72.12

Redaktioneller Leitsatz:

Kritik an der Tatsachenbewertung des Gerichts begründet keinen Fehler, der revisionsrechtlich dem Verfahrensrecht zuzurechnen wäre.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Dem Kläger ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO antragsgemäß Wiedereinsetzung zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, unverschuldet verhindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 VwGO) einzuhalten, und hat die versäumte Beschwerdebegründung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO fristgerecht nachgeholt.

2

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht erkennbar.

3

Der Kläger begehrt als Erbe seiner Mutter deren Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Die Mutter des Klägers hielt sich als bulgarische Wissenschaftlerin 1960/61 für ein Jahr zu Studienzwecken und erneut ab 1982 in der DDR auf. Der Kläger macht geltend, seine Mutter sei aus politischen Motiven 1961 entlassen und nach Bulgarien zurückgeschickt worden und habe nach ihrer Rückkehr nach Berlin dort infolge politischer Verfolgung keine Arbeit finden können. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger nach dem Tode der Rentenberechtigten das nach § 20 Abs. 1 BerRehaG erforderliche rechtliche Interesse an einer auf Rentenansprüche gerichteten beruflichen Rehabilitierung habe; jedenfalls sei seine Mutter keine politisch Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG. Der Kläger wendet mit seiner Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), aus denen sich die politische Missliebigkeit seiner Mutter ergebe, verfahrensfehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt.

4

Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird mit dieser Rüge nicht dargetan; denn der Kläger beanstandet nicht, dass das Gericht den Inhalt der MfS-Unterlagen bei der Entscheidungsfindung ausgeblendet und damit seine Überzeugung entgegen § 108 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß gebildet habe. Vielmehr zielt sein Einwand, diese Unterlagen seien nicht "ausreichend" berücksichtigt worden, der Sache nach darauf, dass das Gericht dem Inhalt der in den beigezogenen Akten enthaltenen Unterlagen nicht dieselbe Bedeutung beigemessen hat wie der Kläger. Eine solche Kritik an der Tatsachenbewertung begründet indes allenfalls einen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, der, wenn er vorläge, revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen wäre (stRspr, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18). Abgesehen davon legt die Beschwerde nichts dafür dar, dass das Verwaltungsgericht hinreichenden Anlass hatte, sich weitergehend mit den angesprochenen MfS-Unterlagen zu beschäftigen. Es geht - insoweit unbeanstandet - davon aus, dass die Mutter des Klägers bereits keiner Verfolgungsmaßnahme ausgesetzt gewesen sei, sodass etwaige Motive für eine politische Verfolgung, die der Kläger den von ihm bezeichneten Unterlagen entnehmen will, ohne Konsequenzen geblieben wären.

5

Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der Kläger möchte geklärt wissen, "welchen Informationsgehalt die MfS-Unterlagen haben müssen, um eine berufliche Rehabilitation zu stützen". Er führt hierzu aus, im Streitfall ergebe sich aus den MfS-Akten, dass die bulgarischen Behörden und das MfS Berichte ausgetauscht hätten, die sich negativ über die "politische Zuverlässigkeit" seiner Mutter äußerten. Ein solcher Sachverhalt sei ausreichend, um die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitierung zu bejahen; denn komme es zur Entlassung des Betreffenden und finde er keine neue Arbeitsstelle, liege auf der Hand, dass die Berichte dafür kausal seien. Damit zeigt der Kläger keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf. Sein Vorbringen zielt darauf ab, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts anzugreifen. Mit bloßen Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz kann jedoch eine die Zulassung der Revision rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley

Dr. Kuhlmann

Dr. Wysk

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