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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.2009, Az.: BVerwG 3 B 134.08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Falle eines auf die berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitation gerichteten Begehrens wegen Nichtzulassung zum Studium
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 15649
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 134.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 24.09.2008 - AZ: VG 9 A 53.08

BVerwG, 11.06.2009 - BVerwG 3 B 134.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der 1970 geborene Kläger absolvierte von 1992 bis 1998 erfolgreich ein Medizinstudium. Er begehrt seine berufliche und seine verwaltungsrechtlichte Rehabilitierung, da er aufgrund seines familiären Hintergrundes und weil er sich habe konfirmieren lassen benachteiligt worden sei; bei einem regulären Verlauf seiner Schulausbildung hätte er bereits 1988 mit dem Medizinstudium beginnen können. Zunächst war der Kläger mit Bescheiden vom 25. Oktober 2004 verwaltungsrechtlich und beruflich rehabilitiert worden. Auf seinen Widerspruch wurden diese Bescheide mit Widerspruchsbescheiden vom 13. März 2006 aufgehoben. Mit Bescheiden vom 2. Januar 2007 wurden die begehrte berufliche und verwaltungsrechtlichte Rehabilitierung mit der Begründung abgelehnt, dass er weder politisch Verfolgter gemäß § 1 VwRehaG noch politisch verfolgter Schüler nach § 3 Abs. 1 BerRehaG sei.

2

Die nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und seinen Beschluss über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers einen rehabilitationsfähigen Eingriff in den Beruf verneint. Die allein geltend gemachte zeitliche Verzögerung der späteren tatsächlichen Aufnahme seines Medizinstudiums sei bei Würdigung der Gesamtumstände nicht so gravierend, dass von einem rehabilitierungsfähigen Unrecht ausgegangen werden könne. In dem PKH-Beschluss hat es dazu unter Hinweis auf die Begründung zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BTDrs 12/4994 S. 18) näher ausgeführt, einer Rehabilitierung zugänglich seien nur solche Maßnahmen, die über die allgemeine ideologisch motivierte Reglementierung der DDR-Bevölkerung auf beruflichem Gebiet hinausgingen.

3

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es ist weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Divergenz erkennbar (1.) noch liegt der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 gerügte Verfahrensmangel vor (2.).

4

1.

Zur Begründung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt der Kläger nicht hinreichend dar, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen, einen rechtlichen Obersatz aus der Rechtsprechung eines dieser Divergenzgerichte zu bezeichnen und ihm einen rechtlichen Obersatz des Verwaltungsgerichts gegenüberzustellen, der davon abweicht und der die angefochtene Entscheidung trägt. Das leistet der Kläger nicht. Er bezieht sich zwar etwa auf die Urteile des Senats vom 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 36.04-, vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 35.01 - und vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - sowie die Beschlüsse des Senats vom 2. Februar 2004 - BVerwG 3 B 103.03-, vom 11. September 2007 - BVerwG 3 B 34.07 - und vom 5. Dezember 2007 - BVerwG 3 B 47.07 -. Er legt jedoch nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht sich mit einem tragenden Satz aus diesen Entscheidungen in Widerspruch gesetzt hätte.

5

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23. Februar 2009 über seine bisherigen Ausführungen zur Abweichungsrüge hinaus vorträgt, der angefochtenen Entscheidung lasse sich auch "bei Aufwendung großer Kreativität kein erkennbarer Rechtssatz" entnehmen, anschließend aber eine Reihe von "ableitbaren Rechtssätzen" auflistet, die "Gegenstand der Auseinandersetzung" sein würden, kann auch dies nicht zu der gewünschten Revisionszulassung führen. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ausführungen nicht um eine bloße Interpretation des bisherigen Vorbringens handelt, sondern um eine sachliche Änderung der Rüge, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO und damit verspätet eingereicht wurde, trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht keine überprüfbaren Rechtssätze aufgestellt hätte. Ersichtlich ist das Verwaltungsgericht zu der Annahme gelangt, dass der Kläger wegen des Fehlens von Umständen, die eine individuelle, über die systembedingte Reglementierung der Berufswahl hinausgehende, politisch motivierte Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung erkennen lassen, mit der Nichtzulassung zum Studium der Medizin ein nicht rehabilitierungsfähiges allgemeines DDR-Schicksal geteilt hat. Es hat zudem angenommen, die Folgen der Nichtzulassung des Klägers zur EOS und zum Medizinstudium wirkten deswegen nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 VwRehaG noch unmittelbar schwer und unzumutbar fort, weil der Kläger das begehrte Studium nach der Wiedervereinigung in noch jungem Lebensalter habe aufnehmen und regulär abschließen können.

6

2.

Vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler, können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Kläger rügt als Verfahrensmangel sinngemäß die Verletzung der Aufklärungs- und Amtsermittlungspflicht sowie einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz. Unter Missachtung seiner Begründungspflicht aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO legt er jedoch nicht näher dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dagegen verstoßen haben soll. Die Aufklärungsrüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden kann, dass sie eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Versäumt sie dies, kann sie eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2008 keine Beweisanträge gestellt. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Situation, in der sich der Kläger seinerzeit befand, ausführlich behandelt. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dem Gericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts unabhängig von einem förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Ausweislich der Niederschrift wurde die Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erörtert. Mit den Beteiligten wurde herausgearbeitet, durch welche Maßnahmen sich der Kläger insbesondere benachteiligt sieht. Offenbar hatte der Kläger ausführlich Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Der Kläger meint zwar, das Gericht wäre verpflichtet gewesen, die beim Wehrkreiskommando Pankow der Nationalen Volksarmee zu seiner Person geführten Unterlagen beizuziehen sowie seine Zurückstellung von der Wehrpflicht zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einfließen zu lassen. Dabei legt er jedoch nicht schlüssig dar, inwieweit dies Ansatzpunkte für weitere Nachforschungen hätten sein müssen. Auch der behauptete Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist demzufolge nicht gegeben. In der Sache wendet sich der Kläger nicht gegen eine verfahrensfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr meint er, das Gericht habe den festgestellten Sachverhalt falsch gewürdigt. Damit ist kein Verfahrensfehler dargetan, auch keine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung.

7

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert

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