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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.2011, Az.: BVerwG 1 WNB 3.11
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf sachliche Überprüfung einer wegen Fristversäumnis unzulässigen Beschwerde; Bestehen des Rechtsanspruchs eines Soldaten auf sachliche Überprüfung einer wegen Fristversäumnis unzulässigen Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17935
Aktenzeichen: BVerwG 1 WNB 3.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

TDiG Süd - AZ: 4 BLa 6/10

TDiG Süd - AZ: 4 RL 1/11

BVerwG, 11.05.2011 - BVerwG 1 WNB 3.11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch - auch nicht aus § 14 WBO - auf sachliche Überprüfung einer wegen Fristversäumnis unzulässigen Beschwerde.

  2. 2.

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 S. 2 WBO kann nicht allein mit einer Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungs-, Beschwerde- und im Antragsverfahren vor dem Truppendienstgericht begründet werden.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 11. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegen nicht vor. Der Sache kommt auch die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) nicht zu.

2

1.

Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO denselben Anforderungen, wie sie von den Revisionssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gestellt werden (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 - BVerwG 1 WNB 1.09 - Buchholz 450.1 § 22a WBO Nr. 1 = NZWehrr 2009, 258, vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 WNB 7.10 - Buchholz 450.1 § 22b WBO Nr. 2 = NZWehrr 2010, 252 und vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 -).

3

Soweit der Antragsteller in der Einleitung des Begründungsschriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 1. April 2011 erklärt, er nehme auf sein gesamtes Vorbringen im Verwaltungs-, Beschwerde- und im Antragsverfahren vor dem Truppendienstgericht Bezug und mache es auch zum Gegenstand seines Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerde, wendet er sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 WBO (Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 -, vom 17. Juni 2010 a.a.O. und vom 21. Januar 2011 - BVerwG 1 WNB 1.11 -).

4

2.

Die Beschwerde behauptet außerdem die Versagung rechtlichen Gehörs, indem sie geltend macht, das Truppendienstgericht sei nicht auf das Vorbringen des Antragstellers eingegangen,

  1. a)

    dieser sei angesichts der systemischen Besonderheiten des Lotus-Notes-Verbandes der Bundeswehr noch nicht einmal auf die Idee gekommen, dass eine im Lotus-Notes-Verband der Bundeswehr als verschlüsselt und signiert versandte E-Mail den Formerfordernissen (einer Beschwerde) nicht genügen könnte,

  2. b)

    von einem Stabsoffizier könne nicht mehr an Rechtskenntnissen der Wehrbeschwerdeordnung erwartet werden als von dem ihm vorgesetzten Generalarzt,

  3. c)

    das Gericht habe sich - unabhängig davon, ob es die Beschwerde für zulässig halte - in der Sache mit der Rechtmäßigkeit der Chefarztweisung Nr. 34/2009 vom 14. Dezember 2009 zu befassen; im Fall der Verfristung einer Beschwerde bleibe als Ausprägung der Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG die Pflicht des Vorgesetzten erhalten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen; hieraus folge auch eine entsprechende Überprüfungspflicht des Truppendienstgerichts.

5

Mit diesem Vortrag macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 -). Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht in dem angegriffenen Beschluss indessen nicht verstoßen.

6

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 96 = [...] Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - [...] Rn. 10 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht Rechnung trägt. Das Gericht ist nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen; insbesondere begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist.

7

Diese Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind hier nicht erfüllt.

8

Das Truppendienstgericht hat den unter a) bis c) referierten Vortrag des Antragstellers mit eigenen Worten auf Seiten 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses als Parteivorbringen dargestellt, damit zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Diesen Sachvortrag des Antragstellers hat das Gericht in Teil II seiner Entscheidungsgründe nur insoweit erörtert, als er nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung erheblich war. Dabei hat das Gericht entscheidungstragend ausgesprochen, dass eine unrichtige Rechtsauffassung des Antragstellers zur Frage der formgerechten Einlegung einer Beschwerde keinen Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 WBO darstelle; in diesem Kontext hat es eine eigenständigePrüfungspflicht des Antragstellers im Hinblick auf die Frage der zulässigen Form der Beschwerdeeinlegung betont und zusätzlich hervorgehoben, der Antragsteller habe schon aus dem Beschwerdebescheid des Kommandeurs des Sanitätskommandos ... vom 18. Februar 2010 (und nicht erst aus dem späteren Beschluss des Truppendienstgerichts vom 9. Juni 2010) die von seiner Einschätzung abweichende Rechtsauffassung zur Einlegung der Beschwerde im Lotus-Notes-Verband der Bundeswehr erkennen und danach sein Vorgehen als Beschwerdeführer einrichten können. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der strittigen Chefarztweisung kam es nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts - wie auf Seite 8 f. des Beschlusses dargelegt - wegen der verspäteten Einlegung der Beschwerde nicht mehr entscheidungserheblich an.

9

3.

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

inwieweit die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten aus § 10 Abs. 3 SG im Falle einer verfristeten oder aus anderen Gründen unzulässigen Beschwerde einen Rechtsanspruch des Soldaten auf Aufhebung eines rechtswidrigen Befehls begründe,

führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ohne Weiteres beantworten lässt.

10

Eine Beschwerde, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer nach der Wehrbeschwerdeordnung empfangszuständigen Stelle eingegangen ist, ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 WBO unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO ist ihr trotzdem nachzugehen und, soweit erforderlich, für Abhilfe zu sorgen. Abhilfe kann auch in Gestalt der Aufhebung oder Abänderung von unzulässigen oder unsachgemäßen Befehlen oder Maßnahmen erfolgen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 WBO; vgl. ferner Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128 <Rn. 22>).

11

Die bei verspäteter Einlegung einer Beschwerde bestehende Untersuchungspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO erfolgt allerdings nur in Wahrnehmung der Dienstaufsicht; sie dient nicht der Wahrung von Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - also auch nicht der Realisierung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten aus § 10 Abs. 3 SG - , sondern ist allein darauf gerichtet, im öffentlichen Interesse festzustellen, ob Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen (Beschlüsse vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 44.78 - BVerwGE 63, 189 <190>, vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 145.89 - NVwZ 1991, 579 <LS>, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 45.97 -, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 80.08 - ; Urteil vom 17. November 1995 - BVerwG 8 C 38.93 - Buchholz 311 § 7 WBO Nr. 1 = NZWehrr 1996, 170). Dienstaufsichtliche Feststellungen oder Überprüfungen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO sind sowohl bei einer verfristeten als auch bei einer sonst erfolglosen Beschwerde möglich (Beschluss vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 23.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 72 = NZWehrr 2009, 26), also auch bei einer nicht formgerecht eingelegten Beschwerde.

12

Die dienstaufsichtliche Prüfungspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO obliegt dem Vorgesetzten nicht gegenüber dem Soldaten (Beschluss vom 6. Februar 1979 a.a.O.); ein Soldat hat deshalb grundsätzlich keinen Rechtsanspruch - auch nicht aus § 14 WBO - auf sachliche Überprüfung einer wegen Fristversäumnis unzulässigen Beschwerde (Urteil vom 17. November 1995 a.a.O.).

13

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Golze
Dr. Frentz
Dr. Langer

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