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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.2016, Az.: BVerwG 6 KSt 1.16 (6 B 50.15)
Kostenfestsetzung nach Verwerfung der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13547
Aktenzeichen: BVerwG 6 KSt 1.16 (6 B 50.15)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:110316B6KSt1.16.0

BVerwG, 11.03.2016 - BVerwG 6 KSt 1.16 (6 B 50.15)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2016
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung vom 6. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung vom 6. Januar 2016 kann keinen Erfolg haben. Die Kostenrechnung ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

2

Die Kostenfestsetzung beruht auf der Kostenentscheidung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 - 6 B 50.15 -. Durch diesen Beschluss hat das Gericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 17. November 2015 - 6 B 43.15 - verworfen und der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt. Damit steht unanfechtbar fest, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlich festgelegten Gerichtskosten des Verfahrens der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) zu tragen hat. Die Höhe dieser Kosten ergibt sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG).

3

Nach § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Nr. 5400 der Anlage 1 entsteht eine Gebühr in Höhe von 60 €, wenn die Rüge in dem Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Eine Niederschlagung der Gebühr kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung ersichtlich sind. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in dem Schreiben vom 23. Februar 2016 sind insoweit unergiebig, weil sich die Beschwerdeführerin erneut gegen Rechtsauffassungen der Gerichte wendet, die den unanfechtbaren Entscheidungen über ihr Rechtsschutzbegehren zugrunde liegen.

4

Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Kostenrechnung nicht unterschrieben ist. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, weil die Rechnung elektronisch erstellt worden ist. Darauf ist die Beschwerdeführerin am Ende des Rechnungsschreibens hingewiesen worden (§ 25 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 und 2 KostVfg).

Dr. Heitz

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