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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.2010, Az.: BVerwG 10 C 6.09
Abschiebungsverbot ; Unwirksamkeit ; entsprechende Anwendung ; Gegenstandswert
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 39148
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 6.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Wiesbaden - 22.05.2007 - AZ: 6 E 941/06.A

VGH Hessen - 28.01.2009 - AZ: 6 A 1867/07.A

BVerwG, 11.01.2010 - BVerwG 10 C 6.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 11. Januar 2010

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2.  

    Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Mai 2007 sind unwirksam, soweit sie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG betreffen.

  3.  

    Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens zweiter Instanz, soweit sie nicht bereits von der Kostenentscheidung im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2007 (6 UZ 1631/07.A) erfasst sind. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Gründe

1

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit er noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die teilweise Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und hinsichtlich des noch anhängig gewesenen Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als auch die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b i.V.m. Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) erfüllt. Soweit es die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach " § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. b und Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG " verpflichtet hat, hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass es sich bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG um ein rein nationales Abschiebungsverbot handelt, während bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG nach § 60 Abs. 2 AufenthG ein eigenständiges - vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen nationalen Abschiebungsverboten zu prüfendes - Abschiebungsverbot besteht (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 [BVerwG 24.06.2008 - BVerwG 10 C 43.07] <201 ff.>). Dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte der Sache nach zur Feststellung eines Abschiebungsverbots in Umsetzung des subsidiären Schutzkonzepts der Qualifikationsrichtlinie verpflichtet hat. Dem ist die Beklagte mit der zwischenzeitlichen Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG nachgekommen. Damit hat sie den Kläger klaglos gestellt und sich aus eigenem Entschluss in die Rolle der Unterlegenen begeben.

3

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann

Prof. Dr. Dörig

Fricke

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