Beschl. v. 10.12.2015, Az.: BVerwG 2 B 68.14
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 17.06.2014 - AZ: 4 S 169/12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 10.12.2015 - BVerwG 2 B 68.14
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 424,26 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist. Zu dieser Frage sind beim Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich - nach Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Münster - von der Beklagten des vorliegenden Verfahrens eingelegte weitere Revisionen anhängig geworden (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dollinger
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