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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.2012, Az.: BVerwG 3 B 4.12
Aussetzen eines Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG bzgl. Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31697
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 4.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dachau - 03.05.2012 - AZ: 2 Ls 70 Js 7955/12

LG München II - 24.07.2012 - AZ: 1 Qs 19/12

Rechtsgrundlagen:

§ 94 VwGO

§ 257c StPO

BVerwG, 10.12.2012 - BVerwG 3 B 4.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 94 VwGO

bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 (zur Verfassungsmäßigkeit der Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO)

sowie bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Klägers - 2 BvR 2201/12 - gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens - 1124 Ls 312 Js 32070/04 Amtsgericht München - durch die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 24. Juli 2012 (1 Qs 19/12) und des Amtsgerichts Dachau vom 3. Mai 2012 (2 Ls 70 Js 7955/12)

ausgesetzt.

Kley

Dr. Kuhlmann

Liebler

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