Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.2009, Az.: BVerwG 9 A 9.08
Ermittlungsdefizite und Bewertungsdefizite i.R.e. Planfeststellungsbeschlusses auf Grundlage einer FFH (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)-Verträglichkeitsprüfung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29153
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 9.08
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BauR 2010, 131

DVBl 2010, 199

NuR 2010, 117

NVwZ 2010, 320-321

NVwZ 2010, 7

UPR 2010, 200

VR 2010, 179

BVerwG, 10.12.2009 - BVerwG 9 A 9.08

Amtlicher Leitsatz:

Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaften und nicht in Anwendung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich sind, können grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG behoben werden, das auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung, einer aktualisierten Bewertung des Artenschutzes und einer von Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten nicht beeinflussten fachplanerischen Abwägung mit einer erneuten, den früheren Planfeststellungsbeschluss insoweit ersetzenden Zulassungsentscheidung der zuständigen Behörde abschließt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der in der mündlichen Verhandlung geschlossene Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist am 25. November 2009 wirksam geworden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Da die Beteiligten in dem Vergleich das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

2

Der Beklagte hat in dem Vergleich erklärt, er werde den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsgenehmigung vom 4. November 2009 nicht vollziehen, soweit er den Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke betrifft. Er werde insoweit ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren einschließlich einer erneuten Variantenprüfung durchführen, das mit einer erneuten ergebnisoffenen Entscheidung über die Planfeststellung in diesem Bereich abschließt. Damit hat der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung erörterten Hinweisen des Gerichts Rechnung getragen, wonach Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglich-keitsprüfung anhaften und nicht in Anwendung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich sind, grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG behoben werden können, das auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung, einer aktualisierten Bewertung des Artenschutzes und einer von Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten nicht beeinflussten fachplanerischen Abwägung mit einer erneuten, den früheren Planfeststellungsbeschluss insoweit ersetzenden Zulassungsentscheidung der zuständigen Behörde abschließt. In diesem Umfang hätte die Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum Abschluss des Vergleichs voraussichtlich Erfolg gehabt und hat der Kläger durch den Vergleich sein Klageziel im Wesentlichen erreicht.

3

Hinsichtlich der übrigen Teile des planfestgestellten Vorhabens, die eine selbständige Verkehrsbedeutung besitzen und deshalb auch Gegenstand einer rechtmäßigen Abschnittsbildung sein könnten, wäre die Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum Abschluss des Vergleichs dagegen voraussichtlich erfolglos geblieben. Diese Teile hatte der Kläger zwar in seine uneingeschränkten Klageanträge einbezogen, dies jedoch nicht mit Ausführungen zur Klagebegründung unterlegt; vielmehr hat er sein Klageziel insoweit ohne Änderung der Sach- und Rechtslage aufgegeben.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Dr. Storost
Dr. Nolte
Domgörgen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.