Beschl. v. 10.10.2012, Az.: BVerwG 10 B 11.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 09.02.2012 - AZ: 11 A 619/11.A
BVerwG, 10.10.2012 - BVerwG 10 B 11.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Dr. Maidowski
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils im Flüchtlingsrecht unter Berufung auf § 826 BGB durchbrochen werden kann.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski
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