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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.2012, Az.: BVerwG 7 A 19.11
Kostenentscheidung nach billigem Ermessen bei Annahme eines Vergleichs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23188
Aktenzeichen: BVerwG 7 A 19.11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 161 Abs. 2 VwGO

BVerwG, 10.09.2012 - BVerwG 7 A 19.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Gründe

1

Die Parteien haben den mit Beschluss vom 20. August 2012 unterbreiteten Vergleichsvorschlag durch fristgerechte Erklärungen gegenüber dem Gericht angenommen. Nach IV. des angenommenen Vergleichsvorschlags ist über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen des Gerichts zu entscheiden. Diesem entspricht es den Klägern zwei Drittel und der Beklagten ein Drittel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag der Kläger sind ohne Erfolg geblieben, während der zweite Hilfsantrag der Kläger Erfolg hatte.

Krauß

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