Beschl. v. 10.08.2016, Az.: BVerwG 8 B 9.16 (8 C 19.16)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Berlin - 20.05.2015 - AZ: 29 K 465.10
Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs. 2 S. 2 DDR-EErfG
BVerwG, 10.08.2016 - BVerwG 8 B 9.16 (8 C 19.16)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 935 940,03 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob der Zweck von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz -DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) eine Auslegung von dessen Tatbestandsmerkmal der Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an enteigneten Unternehmensträgern verlangt, wonach die Fiktion des Nichterwerbs aus Art. 13 der Rückerstattungsanordnung BK/O (49) 180 für das Land Berlin (REAO) vom 26. Juli 1949 (VOBl. I S. 221) nicht gilt, sondern es auf die tatsächliche Lage der Dinge ankommt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Christ
Dr. Rublack
Dr. Seegmüller
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