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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.2009, Az.: BVerwG 5 B 83.08; 5 C 14.09
Anwendungsbereich der Ausschlussfrist gem. § 111 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18188
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 83.08; 5 C 14.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 01.07.2008 - AZ: VGH 12 S 2508/06

Rechtsgrundlage:

§ 111 S. 1 SGB X

BVerwG, 10.07.2009 - BVerwG 5 B 83.08; 5 C 14.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2009
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. Juli 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juli 2008 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit zur weiteren Klärung des Anwendungsbereichs des § 111 Satz 1 SGB X geben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 14.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Hund
Dr. Brunn
Stengelhofen

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