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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.2012, Az.: BVerwG 4 B 34.11
Aufklärungspflichtverletzung wegen angeblicher fehlender Kenntnisnahme der Regelungen zwischen Heimbewohner und Heimträger bei Streit über die Verpflichtung zur Aufnahme von pflegebedürftigen Personen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10136
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 34.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 19.05.2011 - AZ: VGH 2 B 11.354

BVerwG, 10.01.2012 - BVerwG 4 B 34.11

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Soweit der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung des angefochtenen Urteils auf die Begründung des im Parallelverfahren (VGH 2 B 11.353 - BVerwG 4 B 33.11) ergangenen Urteils Bezug nimmt, verweist auch die Beschwerde auf die dort geltend gemachten Revisionszulassungsgründe. Insoweit bleibt sie aus den im Beschluss vom heutigen Tage - BVerwG 4 B 33.11 - dargelegten Gründen ohne Erfolg.

3

2. Soweit die Klage sich dagegen richtet, dass die Beklagte die im Parallelverfahren angefochtene Verpflichtung, in der Reichenhaller Straße 7 keine (pflegebedürftigen) Personen, die aufgrund ihres körperlichen und/oder geistigen Zustandes dauerhaft zur Führung eines eigenen Haushalts und einer eigenverantwortlichen Lebensplanung nicht mehr in der Lage sind, zu belassen, dahingehend ergänzt hat, dass der Pflicht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Jahr nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachzukommen ist, und für den Fall der Nicht- bzw. nicht fristgerechten Beachtung der Verpflichtung ein Zwangsgeld angedroht hat, macht die Beschwerde - wie bereits im Parallelverfahren - geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht verletzt habe, weil er die vertraglichen Regelungen zwischen der Klägerin und den Bewohnern der Einrichtung nicht zur Kenntnis genommen habe. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren - wie bereits unter 2.1 der Gründe des Beschlusses BVerwG 4 B 33.11 ausgeführt - ein Verfahrensmangel nicht dargelegt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Dr. Philipp

Dr. Bumke

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