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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.2009, Az.: BVerwG 10 B 42.09
Abschiebungsverbot ; Vorbehalt ; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40137
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 42.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 02.09.2009 - AZ: 3 A 2013/07.A

BVerwG, 09.12.2009 - BVerwG 10 B 42.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 9. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2009 wird verworfen.

  2.  

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,

"ob mit Blick auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juli 2009 über die Menschenrechtslage in Sri Lanka nach Beendigung der Kämpfe zwischen Regierung und tamilischen Rebellen von einer verschärften Sicherheitslage für zurückzuführende tamilische Asylbewerber ausgegangen werden muss, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen kann,"

zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Sri Lanka. Die von der Beschwerde aufgeworfene Tatfrage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn das Revisionsgericht darf von sich aus keine Tatsachen ermitteln; vielmehr hat es - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO ).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Dr. Mallmann

Richter

Prof. Dr. Kraft

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