Beschl. v. 09.09.2013, Az.: BVerwG 7 B 3.13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.2012 - AZ: OVG 16 D 72 - 74/10.AK
Rechtsgrundlagen:
§ 22 BImSchG
§ 41 Abs. 1 BImSchG
§ 18 S. 2 AEG
§ 20 AEG
Hinweis:
Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerwG - 09.09.2013 - AZ: 7 B 2/13
Weitere Verbundverfahren:
BVerwG - 09.09.2013 - AZ: 7 B 4/13
BVerwG, 09.09.2013 - BVerwG 7 B 3.13
In den Verwaltungsstreitsachen
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2013
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Guttenberger und
Brandt
beschlossen:
Tenor:
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2012 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 180 000 € festgesetzt.
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