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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.2014, Az.: BVerwG 9 B 62.13
Auslegung des Begriffs der kulturellen Aufgabe der in § 4 Nr. 20a S. 1 UStG genannten musikalischen Einrichtungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21908
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 62.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 31.07.2013 - AZ: 14 A 2542/12

BVerwG, 09.07.2014 - BVerwG 9 B 62.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.). Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11 = NJW 1993, 2825 [BVerwG 09.03.1993 - 3 B 105.92]). Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich (Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 133 Rn. 45); die Beschwerdebegründung muss sich aber - abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit - jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinandersetzen (vgl. genauer Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 133 VwGO Rn. 32; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 133 Rn. 14; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 133 Rn. 59).

3

Den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Frage,

wie der Begriff der kulturellen Aufgabe der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten musikalischen Einrichtungen - vorliegend Chöre - in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft auszulegen ist,

ist zwar fallübergreifend, aber nicht in dem vorbezeichneten Sinne "konkret", d.h. nicht in der erforderlichen Weise an der Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit und künftige vergleichbare Streitsachen ausgerichtet. Sie ist in ihrer Weite vielmehr derart uferlos, dass ihre Beantwortung in der Aufstellung einer allgemeinen Richtlinie für die Kultusverwaltung bestände, was nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist. Die Beschwerde lässt es zudem an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Berufungsurteils einerseits und den gegenläufigen Begründungen des im vorliegenden Fall erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichts sowie der von der Beschwerde erwähnten anderen Verwaltungsgerichte vermissen und unterlässt es, die Klärungsbedürftigkeit einer konkreten, aber fallübergreifend bedeutsamen Rechtsfrage auf dieser Grundlage herauszuarbeiten. Der Hinweis darauf, dass "die genaue Definition der kulturellen Aufgabe einer musikalischen Einrichtung - vorliegend Chöre - in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft von Bedeutung" sei, weil die Kultusbehörde eines klaren Prüfungsmaßstabes bedürfe, genügt dem Darlegungserfordernis für sich allein nicht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Bier

Buchberger

Dr. Bick

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