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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.2011, Az.: BVerwG 7 B 37.11
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache abzulehnen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15928
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 37.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 04.04.2011 - AZ: 1 S 1024/11

BVerwG, 09.05.2011 - BVerwG 7 B 37.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. April 2011 wird verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Sailer
Krauß
Brandt

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