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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.2011, Az.: BVerwG 4 B 15.11
Mängel an einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans führen bei Bewirkung einer städtebaulichen Ordnung durch die übrigen Festsetzungen nicht zu dessen Unwirksamkeit; Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei Mängeln an einzelnen Festsetzungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17778
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 15.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 03.02.2011 - AZ: 2 A 1416/09

OVG Nordrhein-Westfalen - 03.02.2011 - AZ: 2 A 1416/09

BVerwG, 09.05.2011 - BVerwG 4 B 15.11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt werden.

  2. 2.

    Die Festsetzung von "Zaunwerten" in einem Bebauungsplan ist unzulässig.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.

2

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets rechtswirksam ist, wenn dieses Gebiet zusätzlich weiter gegliedert werden sollte, der Versuch einer solchen weitergehenden Gliederung aber misslungen ist, ist einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Nach ständiger Senatsrechtsprechung führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Beschlüsse vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35; vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - BRS 55 Nr. 30; vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 - BRS 55 Nr. 31; vom 18. Februar 2009 - BVerwG 4 B 54.08 - BRS 74 Nr. 8). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Der an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Vorwurf der Beklagten, zu Unrecht angenommen zu haben, dass der Bebauungsplan Nr. 42 ohne die unwirksame Festsetzung "GE/N" keine objektiv sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr darstellt (UA S. 15), ist nicht geeignet, die Zulassung der Grundsatzrevision auszulösen. Denn mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darlegen.

3

Die Beklagte stellt des Weiteren die von ihr als problembeladen bezeichnete Frage in den Raum, ob eine Festsetzung für ein Gewerbegebiet mit Nutzungsgliederung des Inhalts zulässig ist, dass Anlagen und Betriebe zugelassen werden, durch die nachweislich der Immissionsschutz für angrenzende Bereiche nicht gefährdet wird. Ob die Beklagte mit dieser Frage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen will, bleibt unklar, kann aber offen bleiben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Festsetzung dahingehend ausgelegt, dass sie einem Summenpegel im Sinne eines "Zaunwerts" gleicht (UA S. 13). Die Beklagte nimmt das hin. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Festsetzung von Zaunwerten unzulässig (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 <200> m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht ist dem gefolgt. Dass die Senatsrechtsprechung der Fortentwicklung oder Korrektur bedürfte, zeigt die Beklagte nicht auf.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz

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