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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.04.2010, Az.: BVerwG 4 B 16.10
Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Grund einer Überraschungsentscheidung in einer Anhörungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14483
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 16.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 09.04.2010 - BVerwG 4 B 16.10

Redaktioneller Leitsatz:

Bloße Kritik an der rechtlichen Würdigung des Gerichts ist nicht Aufgabe und Gegenstand der Anhörungsrüge.

In der Verwaltungsstreitsache
...................................
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 22. Februar 2010 - BVerwG 4 B 69.09 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht machen die Kläger geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie haben daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung ihres Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

2

1.

Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sehen die Kläger zunächst darin, dass der Senat bei der Behandlung ihrer unter Rn. 8 des angegriffenen Senatsbeschlusses als vierte Frage wiedergegebenen Grundsatzrüge eine willkürliche Rechtsauffassung vertreten habe, ohne den Klägern zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die schlüssige Darlegung eines Gehörsverstoßes lässt dieses Vorbringen allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung erkennen. Als eine solche Entscheidung stellt sich der Senatsbeschluss jedoch nicht dar. Der Senat hat sich vielmehr insoweit mit dem zentralen Anliegen der Beschwerde auseinandergesetzt und der Auffassung der Kläger, ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz führe im Verfahren des Wiederaufgreifens zwingend zur Aufhebung der bestandskräftigen Baugenehmigung der Beigeladenen, im Einklang mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs den nahe liegenden Gesichtspunkt entgegengehalten, eine solche Rechtsfolge sei bei einer Nachbarklage im Hinblick darauf, dass nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich ein Anspruch auf Verschärfung der Schutzauflagen besteht, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes weder erforderlich noch angemessen. Diese Besonderheit des Falles nehmen die beiden von den Klägern angeführten Zitatstellen aus Literatur und Rechtsprechung, deren Nichtberücksichtigung die Kläger beanstanden, nicht in den Blick. Das Vorbringen der Kläger unter Ziffer 1 bis 3, 5 und 6 ihrer Anhörungsrüge erweist sich auf dieser Grundlage ebenso wie das Vorbringen zu Ziffer 4, mit dem sie geltend machen, der Senat habe ihren Vortrag zur mangelnden Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beigeladenen nicht berücksichtigt, als bloße Kritik an der rechtlichen Würdigung des Senats, um eine erneute Überprüfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen. Das ist aber nicht Aufgabe und Gegenstand der Anhörungsrüge (Beschluss vom 1. April 2008 - BVerwG 9 A 12.08 - [...]).

3

2.

Mit ihrem Vorbringen unter Ziffer 7 kritisieren die Kläger die Handhabung der rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat. Das lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht erkennen. Im Übrigen hat der Senat entgegen der Behauptung der Kläger durchaus und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die fehlende grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen dargelegt ( BA Rn. 9 f., 12).

4

3.

Entgegen der Ansicht der Kläger (unter Ziffer 8) hat der Senat die in Rn. 8 des angegriffenen Senatsbeschlusses unter (2) wiedergegebene Frage nach der Auslegung eines Begriffes einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Sache nach im Zusammenhang mit Frage (3) beantwortet, soweit ihr Entscheidungserheblichkeit beizumessen ist (BA Rn. 9 f.). Zu weitergehenden Ausführungen war der Senat auch in Ansehung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet.

5

4.

Soweit die Kläger (unter Ziffer 9) geltend machen, die vom Senat zur Frage der Aufhebbarkeit der Genehmigung im Verfahren des Wiederaufgreifens vertretene Rechtsauffassung sei objektiv willkürlich, führt diese Rüge nicht über das oben (unter 1.) behandelte Vorbringen hinaus. In der Sache selbst übersehen die Kläger, dass die hier in Rede stehende prozessuale Situation, die durch das Vorgehen gegen eine bestandskräftige Genehmigung gekennzeichnet ist, nicht ohne Weiteres mit derjenigen einer Anfechtungsklage gegen einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt gleichgesetzt werden kann.

6

5.

Mit ihren weiteren Ausführungen (unter Ziffer 10), mit denen sie die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung (S. 7 und 10 f.) rügen, üben die Kläger wiederum lediglich inhaltliche Kritik an der rechtlichen Würdigung des Senats. Mit dem von den Klägern in Bezug genommenen Urteil vom 21. April 1982 - BVerwG 8 C 75.80 - (Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11) hat sich der Senat ebenso wie mit den Erfordernissen des effektiven Rechtsschutzes und der danach gebotenen Rechtsfolge entgegen der Behauptung der Kläger ausdrücklich auseinandergesetzt. (BA Rn. 10).

7

6.

Zu Unrecht rügen die Kläger (unter Ziffer 11 und 14), der Senat habe ihr Vorbringen darauf verkürzt, die Beigeladene habe die Baugenehmigung mit betrügerischen Mitteln erlangt, während sie dargelegt hätten, dass mindestens 16 Falschangaben der Beigeladenen dazu geführt hätten, dass der Lärm zu niedrig berechnet worden sei; es sei für den Senat mithin erkennbar gewesen, dass die Kläger geltend machen, die Genehmigungsbehörde habe aufgrund dieser Falschangaben die immissionsrechtliche Zumutbarkeit des Nachbarvorhabens zu Unrecht bejaht. Der Senat hat in seinem angegriffenen Beschluss dargelegt, warum es im Rahmen der Grundsatz- und Verfahrensrügen - nämlich im Blick auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BA Rn. 12) bzw. die maßgebliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs (BA Rn. 16) - auf dieses Vorbringen nicht ankommt. Das gilt im Übrigen auch in Bezug auf die vom Verwaltungsgerichtshof (unter Rn. 63) verneinte Frage, ob die Aufrechterhaltung der Genehmigung gegenüber den Klägern "schlechthin unerträglich" wäre, weil der Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht auf die einfachrechtliche Zumutbarkeitsgrenze, sondern die Einhaltung verfassungsrechtlicher Schutzanforderungen abstellt, deren Nichteinhaltung auch die Kläger nicht geltend machen.

8

7.

Soweit die Kläger schließlich (unter Ziffer 12, 13 und 15) als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen, der Senat habe ihre einen Aufhebungsanspruch begründenden Ausführungen zur Widersprüchlichkeit und Unbestimmtheit der Genehmigung sowie zum fehlenden Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen unberücksichtigt gelassen, greift diese Rüge schon deswegen nicht durch, weil es auf dieses Vorbringen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn nach der für den Umfang der Sachverhaltserforschung maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshof (Rn. 74) hat sich die Verpflichtung zum Wiederaufgreifen auf den durch das neue Beweismittel allein aufgerufenen Teilaspekt der Lärmbelastung des Anwesens der Kläger beschränkt.

9

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke

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