Beschl. v. 08.10.2012, Az.: BVerwG 5 PKH 8.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AZ: VGH 1 S 2465/11
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 08.10.2012 - BVerwG 5 PKH 8.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der gesetzliche Vertreter des Klägers hat die Gegenvorstellung des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 30. Juli 2012 - BVerwG 5 PKH 8.12 - mit Schriftsatz vom 28. September 2012 zurückgenommen bzw. nicht genehmigt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
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