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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.2009, Az.: BVerwG 4 KSt 1001.09; BVerwG 4 A 1078.04
Erstattungsfähigkeit der Kosten von Gutachten bei mehrmaliger, fruchtloser Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22016
Aktenzeichen: BVerwG 4 KSt 1001.09; BVerwG 4 A 1078.04
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 08.09.2009 - BVerwG 4 KSt 1001.09; BVerwG 4 A 1078.04

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Kläger gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 1 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss ohne Erfolg bleiben.

2

In dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juli 2009 hat die Urkundsbeamtin lediglich ausgesprochen, dass keine weiteren von den Klägern an die Beigeladene zu 1 zu erstattenden Kosten festgesetzt werden. Diese Entscheidung ist im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - ergangen. Wie die Urkundsbeamtin in der angegriffenen Entscheidung darlegt, hat sie den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 bis zum Zeitpunkt ihres Beschlusses mehrmals fruchtlos aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen. Da dies nicht geschehen war, ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass Kosten der im Streit befindlichen Gutachten nicht erstattungsfähig seien.

3

Somit werden die Kläger durch diese Entscheidung nicht beschwert. Der inzwischen ergangene Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 31. August 2009 - BVerwG 4 KSt 1002.09 - ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

4

Eine Beschwer ergibt sich auch nicht aus der in dem Beschluss enthaltenen Zusammenstellung der Kosten unter Berücksichtigung der Entscheidung vom 4. September 2008. Denn mit dieser Zusammenstellung wird keine eigenständige Regelung getroffen. Im Übrigen sind inhaltliche Bedenken auch nicht erkennbar. Die Erinnerungsführer weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die dort herangezogenen Bruchteile nicht mit denjenigen der Einzelstreitwerte (S. 252 des Urteils vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1078.04 -) übereinstimmen. Dies ist jedoch in der Sache zutreffend. Denn für die Aufteilung der Kosten kommt es insoweit auf den Entscheidungsausspruch auf S. 3 des genannten Urteils an. Dabei war unter anderem zu berücksichtigen, dass die Klage der Kläger zu 5 und 6 in vollem Umfang abgewiesen wurde.

5

Soweit sich die Kläger erneut dagegen wenden, dass Kosten der Beteiligten gleichmäßig auf die vier Musterverfahren verteilt werden, verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - (Rn. 5 f.):

6

"Die Kläger sind der Ansicht, dass sie durch die Viertelung und Verteilung der Reisekosten auf die ,zufällig' entstandenen vier Klägergruppen der vier Musterverfahren kostenrechtlich in unverhältnismäßiger und gleichheitswidriger Weise benachteiligt würden, weil sie die Kostenlast im Vergleich zu den Klägern der Musterverfahren BVerwG 4 A 1073.04 und BVerwG 4 A 1075.04, die wesentlich größere Klägergruppen gebildet hätten, ungleich stärker treffe. Die Kläger dürften nicht dadurch ,bestraft' werden, dass sich ihr Prozesskostenrisiko erhöhe, weil der von ihnen gewählte Prozessbevollmächtigte im Musterverfahren BVerwG 4 A 1078.04 deutlich weniger Kläger vertrete als die Prozessbevollmächtigten in den Musterverfahren BVerwG 4 A 1073.04 und BVerwG 4 A 1075.04. Die Kläger sehen sich dadurch in ihrem Recht auf freie Wahl ihres Rechtsanwalts beeinträchtigt. Sie sind der Auffassung, die von ihnen zu erstattenden Reisekosten der Beigeladenen zu 1 seien im Rahmen der Kostenfestsetzung zumindest nach dem Anteil der auf sie entfallenden Einzelstreitwerte am Gesamtstreitwert aller vier Musterverfahren (oder sämtlicher Klageverfahren aller Aktiv- und Passivkläger) aufzuteilen.

7

Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von den Klägern favorisierte Kostenaufteilung unter Einbeziehung aller Kläger der vier Musterverfahren oder aller Kläger insgesamt (einschließlich der sog. Passivkläger) ihrer Kostenfestsetzung im vorliegenden Verfahren nicht zugrunde gelegt hat. Das von den Klägern angeführte Berechnungsmodell setzt Kostengrundentscheidungen voraus, nach denen die Kläger die auf sie entfallenden Kosten des Verfahrens im Verhältnis des für sie festgesetzten Einzelstreitwerts zum Gesamtstreitwert der vier Musterverfahren oder aller Klageverfahren zu tragen hätten. Eine derartige Kostengrundentscheidung hat der Senat weder in den vier Musterverfahren noch in den übrigen Klageverfahren getroffen. Die Kostengrundentscheidungen in den vier Musterverfahren legen den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu bestimmten Bruchteilen auf, die einerseits nach der Anzahl der jeweils in den einzelnen Verfahren auf der Klägerseite Beteiligten und andererseits nach dem Verhältnis bestimmt worden sind, in dem die Beteiligten in der Sache teils obsiegt haben und teils unterlegen sind. An diese Kostengrundentscheidungen war die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung gebunden."

8

Daran ist festzuhalten. Der Senat hat in dem genannten Beschluss auch darauf hingewiesen (a.a.O. Rn. 12, 16, 17, 18, 19, 21), dass insbesondere die Kosten für Gutachten nicht zu Lasten der Kläger jedes der vier Musterverfahren erstattungsfähig sind. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Verteidigungsmittel sich als eine aus der Situation gebotene Reaktion erweisen. Insofern haben es die Kläger bei mehreren Musterverfahren durchaus in der Hand, in welchem Umfang sie die Berechtigung zur Kostenerstattung für Verteidigungsmittel auslösen.

9

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch

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