Beschl. v. 08.07.2014, Az.: BVerwG 4 BN 47.13 (4 CN 8.14)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Baden-Württemberg - 01.08.2013 - AZ: 8 S 2965/11
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 08.07.2014 - BVerwG 4 BN 47.13 (4 CN 8.14)
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. August 2013 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung eines Ausschlusses bestimmter allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen im Gewerbegebiet beitragen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Decker
Petz
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