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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.2009, Az.: BVerwG 5 PKH 24.08; 5 B 108.08; 5 C 13.09
Vorausleistungseinrede gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18130
Aktenzeichen: BVerwG 5 PKH 24.08; 5 B 108.08; 5 C 13.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Ansbach - 19.04.2007 - AZ: VG AN 2 K 04.1246

VGH Bayern - 24.09.2008 - AZ: VGH 12 BV 07.1939

nachgehend:

BVerwG - 23.02.2010 - AZ: BVerwG 5 C 13.09

Rechtsgrundlage:

§ 36 Abs. 1 BAföG

BVerwG, 08.07.2009 - BVerwG 5 PKH 24.08; 5 B 108.08; 5 C 13.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2009
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. September 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2008 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine auf § 36 Abs. 1 BAföG beruhende so genannte Vorausleistungseinrede gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung erhoben werden kann.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

....

Hund
Stengelhofen
Dr. Störmer

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