Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.2014, Az.: BVerwG 9 B 15.14
Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25437
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 15.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.2013 - AZ: 9 A 544/11

nachgehend:

BVerwG - 24.06.2015 - AZ: 9 C 23.14

BVerwG, 07.10.2014 - BVerwG 9 B 15.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 6. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 70 102,89 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, wie der in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG a.F. (§ 19 Abs. 2 Satz 5 EMVG n.F.) enthaltene Begriff der "Frequenznutzung" zu verstehen ist, ob er insbesondere an den störungsfreien tatsächlichen Empfang der von dem Senderbetreiber übertragenen Informationen bei den Rundfunkempfängern anknüpft.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Bier

Buchberger

Dr. Bick

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.