Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.10.2013, Az.: BVerwG 5 B 27.13 (5 C 37.13)
Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47111
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 27.13 (5 C 37.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Stuttgart - 25.11.2011 - AZ: 3 K 2555/11

VGH Baden-Württemberg - 21.12.2012 - AZ: 2 S 1000/12

nachgehend:

BVerwG - 06.11.2014 - AZ: 5 C 37.13

BVerwG, 07.10.2013 - BVerwG 5 B 27.13 (5 C 37.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.

Vormeier

Dr. Häußler

Dr. Störmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.