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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.2012, Az.: BVerwG 5 B 54.12
Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23181
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 54.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 04.06.2012 - AZ: 12 A 2530/11

BVerwG, 07.09.2012 - BVerwG 5 B 54.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 3. September 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Häußler

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