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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.2009, Az.: BVerwG 9 B 73.09
Überwachung der Wassergüte durch gebührenpflichtige Untersuchung eines Gewässers an einer Badestelle vor einem Campingplatz; Im öffentlichen Interesse liegende Maßnahme zur Gefahrenabwehr als gebührenpflichtiger Heranziehungsgrund wegen besonderer tatsächlicher, wirtschaftlicher Vorteile des Einzelnen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 19616
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 73.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Sigmaringen - 01.08.2007 - AZ: 1 K 1504/06

VGH Baden-Württemberg - 26.03.2009 - AZ: 2 S 2036/07

BVerwG, 07.08.2009 - BVerwG 9 B 73.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 63,35 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Der Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie benennt schon keine konkreten aufklärungsbedürftigen Tatsachen, sondern weist lediglich darauf hin, dass es verschiedene Badestellen gebe, die nicht gegen Zahlung einer Gebühr untersucht worden seien mit der Folge, dass der gegen sie gerichtete Gebührenbescheid wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rechtswidrig sei.

3

Unabhängig davon wird nicht dargelegt, inwiefern eine fehlende Untersuchung der Gewässer vor den genannten Badestellen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs überhaupt von Relevanz sein könnte. Die Beschwerde macht zwar geltend, dass der gegen die Klägerin gerichtete Gebührenbescheid aus diesem Grund wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rechtswidrig sei. Sie zeigt jedoch nicht auf, dass an den von ihr benannten Badestellen dieselben Verhältnisse vorliegen, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der mikrobiologischen Untersuchung des Badegewässers unmittelbar vor ihrem Campingplatz maßgebend sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit darauf abgestellt, dass die Gewässeruntersuchung für die Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil erbringe. Sie werbe für ihren Campingplatz mit den dort vorhandenen Bade- und Tauchmöglichkeiten, so dass die Überwachung der Gewässergüte einen wichtigen Beitrag zu ihrem wirtschaftlichen Erfolg leiste. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle nicht der Allgemeinheit zur Verfügung stehe, sondern ausschließlich von den Gästen des Campingplatzes genutzt werde. Ausgehend davon hätte die Beschwerde aufzeigen müssen, dass Gewässeruntersuchungen vor den von ihr genannten Badeplätzen ebenfalls für bestimmte Personen wirtschaftlich vorteilhaft wären. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Im Gegenteil wird ausgeführt, dass es u.a. um Seezugänge vor Privathäusern, um öffentliche Badeplätze und Bademöglichkeiten vor Vereinsgelände gehe, die neben Vereinsmitgliedern auch Dritten offen stünden. Dieses Vorbringen verfehlt die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobenen Kriterien für eine gebührenrechtliche Verantwortlichkeit.

4

Davon abgesehen ist selbst dann, wenn unterstellt wird, dass die Situation an den von der Beschwerde genannten Badestellen mit derjenigen des Badeplatzes vor dem Campingplatz der Klägerin gebührenrechtlich vergleichbar ist, weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der angefochtene Gebührenbescheid nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rechtswidrig sein könnte. Der Verwaltungsgerichtshof geht ausdrücklich davon aus, dass bei Vorliegen der maßgeblichen landesrechtlichen Voraussetzungen Gebühren erhoben werden müssen, insoweit also kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht (Urteilsabdruck S. 9). Dann kann die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheids jedoch nicht allein daraus herleiten, dass eine gebührenpflichtige Untersuchung des Gewässers vor anderen Badestellen rechtswidrig unterlassen worden sei.

5

Nach alledem hat die Beschwerde schließlich auch nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Aufklärung in der von ihr genannten Richtung hätte aufdrängen müssen.

6

2.

Die Grundsatzrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde macht nach Art einer Rechtsmittelbegründung geltend, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs fehlerhaft sei, ohne ausdrücklich eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu formulieren. Daher fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

7

Im Übrigen kommt eine Zulassung der Revision auch dann nicht in Betracht, wenn unterstellt wird, dass der Sache nach die Frage aufgeworfen werden soll, ob Einzelne mit Blick auf "Sondervorteile" zu den Kosten der Untersuchung der Güte von Badegewässern herangezogen werden können, obwohl es sich hierbei um Maßnahmen handelt, die im Interesse der Allgemeinheit zur Abwehr von Gefahren durchgeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt, nahezu alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgten auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Daher genüge es für die gebührenrechtliche Heranziehung des Einzelnen, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhalte. Dies gelte auch, wenn - wie hier - die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger berührt sei. Denn diese Schutzpflicht begründe primär nur Handlungspflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr, determiniere aber nicht die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwaltungsaufwands. Mit diesen Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnimmt, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern macht lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung geltend, wonach im Wesentlichen deshalb keine Gebührenpflicht bestehe, weil das Interesse der Allgemeinheit an der Untersuchung der Gewässergüte vor allen Badestellen auch ein individualisierbares Interesse Einzelner an dieser öffentlichen Leistung überwiege. Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.

8

Darüber hinaus zeigt die Beschwerde auch keine Bezüge zum revisiblen Recht auf (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gebührenpflicht der Klägerin in Auslegung und Anwendung des Landesgebührenrechts bejaht. Die Beschwerde benennt schon keine bundesrechtliche Vorschrift, die dadurch verletzt sein könnte. Erst recht fehlt jede Darlegung dazu, welche klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts sich insoweit stellen könnte.

9

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dr. Storost
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher

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