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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.2009, Az.: BVerwG 4 B 72.08
Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung hinsichtlich eines Flughafenverkehrs; Rechtfertigung von Nachtflügen in den sog. Nachtrandzeiten; Gewichtungsvorgaben zur Bewältigung des Konflikts zwischen Nachtflugbetrieb und nächtlichem Lärmschutz der Anwohner; Berechnungsverfahren nach der Flugzeuggruppeneinteilungen AzB 99 für Genehmigungen, Planfeststellungen oder Plangenehmigungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 23767
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 72.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 27.08.2008 - AZ: 20 D 13/06.AK

BVerwG, 07.07.2009 - BVerwG 4 B 72.08

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

1.1

Die Frage,

 ob bei der Ermittlung des Bedarfs ... allein auf die sog. Slot-Anmeldungen abgestellt werden darf (Beschwerdebegründung S. 3 - 8),

entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.

4

Ob aus der Anzahl der Slot-Anmeldungen und dem Umstand, dass in der Vergangenheit Anfragen um eine Zeitnischenzuteilung für den Flughafen in den Betriebszeiten zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr zurückgewiesen worden sind, auf ein bestehendes, jedenfalls aber ohne Weiteres generierbares Interesse an Luftverkehrsleistungen im Einzugsbereich eines voll koordinierten Flughafens geschlossen werden kann (UA S. 36), hängt von den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab (Beschluss vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - [...] Rn. 12). Die Klägerin, die vor allem geltend macht, es bestehe bei einem Abstellen auf Slot-Anmeldungen die Möglichkeit der Manipulation, zeigt denn auch keinen rechtlichen Klärungsbedarf auf, sondern wendet sich gegen die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachfrageverhalten der Luftverkehrsunternehmen auf Rentabilitätserwägungen beruht (UA S. 36) und auch daher kein Anlass bestand, an der Geeignetheit der Methode zur Ermittlung des Bedarfs zu zweifeln und ein Prognosegutachten einzuholen. Mit dem Vorwurf, diese Einschätzung sei angesichts des mit den vorgelegten Unterlagen belegten Slot-Missbrauchs nicht mehr nachvollziehbar und widersprüchlich, wird keine Grundsatzfrage dargelegt, sondern nach Art einer Berufungsbegründung die Tatsachenwürdigung durch das Oberverwaltungsgericht kritisiert.

5

Abgesehen davon stellt das Oberverwaltungsgericht nicht - wie in der Frage vorausgesetzt - "allein" auf die Anzahl der Slot-Anmeldungen ab, sondern hält sie jedenfalls in Verbindung mit der Betrachtung der allgemeinen Entwicklung im Luftverkehr für aussagekräftig für das Gewicht der Nachfrageinteressen (UA S. 36 f.). Dabei hat das Oberverwaltungsgericht insbesondere den auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenen Umstand berücksichtigt, dass der Flughafen der Beigeladenen im Verhältnis zu anderen internationalen Flughäfen bisher nur ganz unterproportional in der Lage war, mit der allgemeinen Luftverkehrsentwicklung Schritt zu halten (UA S. 33), was nicht etwa auf eine regionale Nachfrageschwäche oder eine sonst fehlende Attraktivität, sondern auf die geltenden betrieblichen Beschränkungen zurückzuführen sei (UA S. 34, 72). Da-rüber hinaus spreche für die Validität der Annahmen des Beklagten, dass es im Jahr 2006 erstmals seit 20 Jahren wieder deutliche Zuwachsraten im Passagierbereich gegeben habe. An diese Feststellungen und ihre tatrichterliche Würdigung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

6

1.2

Die Frage,

 ob dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachtruhe der Bevölkerung, § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG, hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Übergang von der Tages- in die Nachtzeit für große dicht besiedelte Bereiche ... durch eine deutlich spürbare Mehrbelastung gegenüber der Tagzeit geprägt ist (Beschwerdebegründung S. 9 - 13),

beruht auf einem Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat.

7

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts führen die Landungen in der ersten Nachtrandstunde nicht zu einem Belastungsszenario, das über dem der letzten Tagesstunde liegt. Da auch hier schon Landungen das Verkehrsgeschehen dominierten, stehe nicht zu erwarten, dass die erste Nachtstunde für Anwohner im jeweiligen Anflugsektor regelmäßig zur lautesten Stunde unter Übertreffen des realen Tagesgeschehens werde. Es gehe um einen räumlich umfassenden Vergleich von Verkehrsspitzen; diese sollten nicht in der Nachtzeit liegen. Daher schade es auch nicht, dass die erste Nachtstunde etwa für einzelne Grundstücke im Anflugsektor belastender sein könne als die letzte Tagesstunde (UA S. 120). Mit einem Koordinierungseckwert von 33 planbaren Landungen habe der Beklagte noch gerade die besondere Interessenlage beim Übergang von der letzten Tagesstunde zur ersten Nachtstunde, d.h. vom "normalen" Tagesgeschehen zur Nachtruhe respektiert (UA S. 121). Eine "deutlich spürbare Mehrbelastung gegenüber der Tagzeit" hat das Oberverwaltungsgericht danach gerade nicht festgestellt. Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Einschätzung, der Beklagte habe noch gerade die besondere Interessenlage beim Übergang von der letzten Tagesstunde zur ersten Nachtstunde respektiert, dann zutreffend ist, wenn man die Flughafenumgebung insgesamt in den Blick nimmt (Beschwerdebegründung S. 12). Sie hält das Abstellen auf die Flughafenumgebung zwar für verfehlt. Das genügt indes nicht; darauf bezogene Rügen hat sie nicht erhoben.

8

1.3

Mit der Frage,

 ob sich die Rechtfertigung von Nachtflug in den sog. Nachtrandzeiten ... auch auf den konkreten Umfang der Erweiterung des Flugbewegungskontingents, also auf die Anzahl der in der relevanten Nachtzeit zu rechtfertigenden Flüge beziehen muss (Beschwerdebegründung S. 14 - 17),

möchte die Klägerin ihre Auffassung bestätigt sehen, dass bei Erhöhung eines Flugbewegungskontingents jeder zusätzliche Flug in den sog. Nachtrandzeiten der Rechtfertigung bedarf und es daher - wie mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht (Beschwerdebegründung S. 21 - 25) und mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 ergänzend erläutert wird - des Nachweises bedarf, dass gerade diejenige Anzahl an Flügen, um die das Flugbewegungskontingent ausgedehnt werden soll, nicht mehr in den Tagesstunden abgewickelt werden kann. Dass diese Auffassung nicht zutrifft, ergibt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats.

9

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat der Senat seine Rechtsprechung zur gerichtlichen Überprüfung von Flugbetriebszeiten in Richtung auf eine stärker bedarfsspezifische Abwägungskontrolle präzisiert und weitere Gewichtungsvorgaben zur Bewältigung des Konflikts zwischen Nachtflugbetrieb und nächtlichem Lärmschutz der Anwohner aufgestellt (Urteile vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 280 bis 288 - Flughafen Berlin-Schönefeld , vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 67 bis 74 - Flughafen Leipzig/Halle I , vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 39 - Flughafen Leipzig/Halle II und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - <zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt> [...] Rn. 51 - Flughafen Niederrhein). Danach besitzt der Lärmschutz in den Nachtrandstunden (22:00 Uhr bis 24:00 Uhr, 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht dasselbe hohe Gewicht wie der Lärmschutz in der Nachtkernzeit. Die Nachtrandstunden dürfen dem Flugverkehr geöffnet werden, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesrandstunden abgewickelt werden kann. Ein pauschaler Hinweis auf einen nicht näher dargelegten Verkehrsbedarf würde den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht gerecht werden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 287). Ob Nachtflugbewegungen "ohne Not" (Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 272 f.) auf die Nacht verteilt werden, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht für jeden einzelnen Flug zu prüfen. Wie auch die in der Rechtsprechung des Senats angeführten Beispiele zeigen, geht es um die Gewichtung eines nach allgemeinen Kriterien bestimmten Verkehrsbedarfs (Urteil vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 61). Maßgeblich ist allein, ob für die - im vorliegenden Fall über die Anzahl der zugewiesenen Slots bestimmte - betriebliche Erweiterung ein verlässlich prognostizierter aktueller oder künftiger Bedarf besteht und dieser Bedarf einem Verkehrssegment entspricht, das im Sinne der in der Rechtsprechung angeführten Beispiele die sachliche Rechtfertigung für eine Nutzung der Nachtrandstunde in sich trägt. Diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Erhöhung der Zahl der zulässigen Landungen in der ersten Nachtrandstunde zugrunde gelegt (UA S. 81 f.) und auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten festgestellt, dass es für den Flughafen Düsseldorf typische Marktsegmente für Spätverbindungen gibt, die die - über die Anzahl der Slots begrenzte - Nachfrage für die erste Nachtstunde rechtfertigen (UA S. 83 f., 93). Die Auffassung der Klägerin, eine "flugbewegungsgenaue" Ermittlung des Bedarfs sei "geradezu Kern-Bestandteil" der Abwägung, weil eine sachgerechte Abwägung ohne diese Feststellung gar nicht möglich sei, scheint dagegen auf der Annahme zu beruhen, die Begrenzung der Anzahl der Flüge durch Festlegung eines Flugbewegungskontingents weise Besonderheiten auf und unterscheide sich von Lärmschutzkonzepten, die keine solche Begrenzung zugunsten der Lärmbetroffenen enthalten. Die Festlegung eines Flugbewegungskontingents setzt indes lediglich eine Grenze für den Fall, dass - wie hier (UA S. 38) - der für die Nachtrandstunde prognostizierte Bedarf, für den sich sachliche Gründe anführen lassen, größer ist als die genehmigte Anzahl der Landemöglichkeiten. Dass in der Vergangenheit ein bestimmtes Lärmschutzkonzept auf der Grundlage flugbewegungsbeschränkender Regelungen umgesetzt worden ist, bedeutet nicht, dass Änderungen im Rahmen dieses Konzepts einem "gesteigerten" Rechtfertigungsbedarf im Sinne eines der Klägerin vorschwebenden Einzelfallnachweises unterliegen.

10

1.4

Auch die zwei Unterfragen zur Relevanz von Messungen (Beschwerdebegründung S. 17 - 18) führen nicht zur Zulassung der Revision.

11

Die erste Unterfrage stellt sich nicht, weil das Oberverwaltungsgericht nicht von einer deutlichen Unterschätzung der Lärmbelastung ausgegangen ist. Die hiergegen erhobene Aufklärungsrüge bleibt - wie unter 3.2 ausgeführt wird - erfolglos. Im Übrigen zielt die Frage ungeachtet der allgemein gehaltenen Umschreibung nur auf eine Kritik an der auf den Umständen des konkreten Einzelfalls beruhenden Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die bei den Messungen festgestellten Abweichungen - bis auf im Fall der Messstelle 14 - gering sind, so dass kein Anlass bestand, an der Aussagekraft der Berechnungen zu zweifeln. Dass Messergebnisse Anlass sein können, Lärmberechnungen zu überprüfen, hat das Oberverwaltungsgericht gesehen (UA S. 40). Insofern ist der in der Frage enthaltene Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei von einer fehlenden Relevanz der Messungen ausgegangen, verfehlt. Sollte die Klägerin mit "Relevanz der Messungen" meinen, die festgestellten Abweichungen seien "relevant", so handelt es sich wiederum nur um eine in das Gewand der Grundsatzrüge eingekleidete Kritik an der tatrichterlichen Würdigung der Messergebnisse (insbes. u.a. S. 58 f.). Auch die zweite Unterfrage reduziert sich auf den Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei von einer fehlenden Relevanz der Messungen ausgegangen.

12

2.

Die Divergenzrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

13

Mit ihrer Divergenzrüge (Beschwerdebegründung S. 19 - 20) greift die Klägerin ihre als Grundsatzrüge (siehe oben 1.3) erhobenen Einwände auf. Die Klägerin erkennt selbst, dass das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Rechtfertigung der Nutzung der Nachtrandstunden zugrunde gelegt hat (Beschwerdebegründung S. 19). Der Sache nach beschränkt sich die Beschwerde darauf, die Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts unter den Begriff des plausiblen Nachweises als fehlerhaft anzugreifen, mithin einen Rechtsanwendungsfehler geltend zu machen.

14

3.

Als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Klägerin unter Bezugnahme auf Beweisanträge, die die Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 4 B 71.08 hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2008 gestellt haben, eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Auch diese Rügen führen nicht zur Zulassung der Revision.

15

3.1

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Nutzung der ersten Nachtrandstunde einen allgemeinen Bedarfsnachweis genügen lassen und nicht geklärt, wie viele Flüge nicht innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden können (Beschwerdebegründung S. 21 - 25), beruht - wie die Grundsatzrüge unter 1.3 - auf der Annahme, dass bei Erhöhung eines Flugbewegungskontingents jeder zusätzliche Flug in den sog. Nachtrandzeiten der Rechtfertigung bedarf. Wie die Klägerin selbst ausführt, kommt es für die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, auf den materiellrechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung an. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist für einen plausiblen Nachweis maßgeblich, ob ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesrandstunden abgewickelt werden kann. Entscheidend sei eine Gesamtbetrachtung der Parameter (UA S. 87). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass es auf der Grundlage dieser Auffassung der behaupteten Aufklärung bedurft hätte; sie wiederholt vielmehr nur ihre im Rahmen der Grundsatzrüge erhobenen Einwände nun eingekleidet als Verfahrensrüge.

16

Soweit die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten und als methodisch verwertbar angesehenen Gutachten angreift und zur Begründung ausführt, dass darin nur Überlegungen zur allgemeinen Bedarfsermittlung angestellt worden seien (Beschwerdebegründung S. 22), trifft dieser Vorwurf nicht zu. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts enthalten die auf unterschiedliche Analysemethoden gestützten Gutachten speziell auf die Verkehrsentwicklung für die erste Nachtstunde bezogene Feststellungen und Schlussfolgerungen (UA S. 86 - 88). Dass die Gutachten ihrerseits auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhen, legt die Klägerin nicht dar.

17

Soweit die Klägerin auf den Beweisantrag zu 2 verweist (Beschwerdebegründung S. 23), beachtet sie nicht, dass das Oberverwaltungsgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht in Frage gestellt, sie aber für nicht aussagekräftig hinsichtlich der aktuellen Nachfragesituation angesehen hat (UA S. 34). Welche Schlussfolgerungen aus einem statistisch signifikanten Trend zu ziehen sind, ist keine Frage des Verfahrensrechts.

18

Die Rüge zum Beweisantrag zu 3 (Beschwerdebegründung S. 24) greift nicht, weil das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich der Geschäftsführer der Beigeladenen so geäußert hat wie im Protokoll der Sitzung festgehalten ist (UA S. 36). Auch in diesem Fall zielen die Einwände der Klägerin nur darauf, die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, aus Slot-Anmeldungen könne auf das Nachfrageinteresse geschlossen werden, als falsch anzugreifen.

19

3.2

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei der Frage nicht nachgegangen, wie hoch die Fluglärmbelastung tatsächlich sei, und zu deren Begründung auf die Beweisanträge zu 1, 11, 12 und 13 Bezug genommen wird (Beschwerdebegründung S. 25 - 32), bleibt erfolglos.

20

Mit dem Einwand, ein Vergleich zwischen den berechneten und gemessenen Werten zeige, dass mit den zugrunde gelegten Berechnungen die Fluglärmbelastung grob unterschätzt worden sei, werden methodische Mängel des Berechnungsverfahrens anhand der AzB99, die Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung gegeben hätten, nicht aufgezeigt. Methodische Mängel eines Gutachtens lassen sich nicht mit einem Verweis auf Messergebnisse bzw. Lärmparameter begründen, die einem andersartigen Ansatz folgen, als die der Entscheidung zugrunde gelegten gutachterlichen Berechnungen. Es bedarf vielmehr der Darlegung, dass das Gutachten in sich, d.h. unter Zugrundelegung des dortigen methodischen Ansatzes widersprüchlich ist, oder dass sich aus dem Gutachten selbst Zweifel an der Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder dass es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (Beschluss vom 14. Mai 2008 - BVerwG 4 B 45.07 - [...] Rn. 17). Solche Mängel werden nicht aufgezeigt.

21

Dass das Berechnungsverfahren nach der AzB99 für Genehmigungen, Planfeststellungen oder Plangenehmigungen, die - wie hier - bis zum 6. Juni 2007, also vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986), erteilt worden sind, eine geeignete Methode zur Erfassung der Lärmbelastung darstellt (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 345 f.; Beschluss vom 14. Mai 2008 - BVerwG 4 B 43.07 - Rn. 4), stellt die Klägerin - ungeachtet ihrer missverständlich formulierten Einwände (Beschwerdebegründung S. 27) - nicht in Frage. Dass das Berechnungsverfahren auch Schwächen aufweist (UA S. 44, 45, 114 f., 126) und Messergebnisse Anlass sein können zu überprüfen, ob die Berechnung Mängel aufweist (UA S. 40), hat das Oberverwaltungsgericht gesehen (vgl. auch die gerichtlichen Hinweise mit Verfügung vom 3. April 2007 - GA Bl. 319). Es hat sich mit den Abweichungen der Messungen insbesondere an der Messstelle 14 (UA S. 44, 58 f., 63, 114) wie auch an anderen Messstellen (UA S. 58 ff, 61, 116 f.) auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Abweichungen - abgesehen von den Besonderheiten an der Messstelle 14 - gering und ohne Aussagewert (MP 13 - u.a. S. 58) bzw. in ihren tatsächlichen Auswirkungen marginal seien (MP 1, 2 und 4 - u.a. S. 58 f.) bzw. keine gewichtige Diskrepanz bestehe, die den Schluss auf ein Versagen der Berechnungen erlaube (MP 11 - u.a. S. 62). Soweit die Klägerin die Feststellungen zur Messstelle 13 angreift (Beschwerdebegründung S. 27), scheint sie auszublenden, dass sich die erhöhten Werte daraus ergeben, dass der Messpunkt 13 im März 2004 verlegt worden ist, was bei den lärmtechnischen Berechnungen noch nicht berücksichtigt worden war (UA S. 58, 59 f.). Die Überschreitungen an der Messstelle 13 hat das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Vergleichsberechnungen für den neuen Messstellenstandort gewürdigt und diesbezüglich methodische Fehler der Berechnungen angesichts der relativen Aussagekraft von Messungen und Berechnungen verneint (UA S. 59), mithin auch in diesem Fall - anders als an der Messstelle 14 - eine signifikante Abweichung verneint. Mit ihren Angriffen, die mit dem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. Mai 2009 im Verfahren BVerwG 4 B 71.08 vertieft werden, beschränkt sich die Klägerin letztlich nur darauf, aus den Messungen andere Schlussfolgerungen zu ziehen und zu behaupten, es handele sich um signifikante Abweichungen. Der behauptete Aufklärungsmangel wird damit nicht aufgezeigt.

22

Soweit die Klägerin die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts als unzutreffend angreift, dass für die Nacht - auch was die Dimensionierung der Kurven angeht - von einer Überschätzung des Lärmgeschehens auszugehen sei (Beschwerdebegründung S. 27), nimmt sie offensichtlich die Begründung, dass die bisherigen Betrachtungen von einer höheren Zahl zulässiger Bewegungen und lauterem Fluggerät ausgingen (UA S. 55) und die Dimensionierung der Nachtschutzzonen nach der ursprünglichen Fassung des angefochtenen Bescheids erfolgt ist (UA S. 45), nicht zur Kenntnis.

23

Mit den Darlegungen der Klägerin, die in den Vorwurf münden, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, dass kein Anlass für Modifikationen etwa in Form eines allgemeinen Aufschlages bestanden habe (UA S. 44, 128), seien unverständlich (Beschwerdebegründung S. 28), wird ebenfalls kein Umstand aufgezeigt, der dem Gericht Anlass gegeben hätte, die Methodik und damit die Aussagekraft der Berechnungen in Frage zu stellen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erklären sich die Abweichungen hinsichtlich der Messstelle 14 mit lokal begrenzten, flugverfahrensbedingten Einflussfaktoren; andere Einflussfaktoren würden nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ausscheiden. Dabei handele es sich um bekannte Phänomene, die aus fachwissenschaftlicher Sicht keine pauschale Beaufschlagung rechtfertigten (UA S. 44). Abgesehen davon, dass die Klägerin auf Abweichungen - im Südwesten des Flughafens - verweist (Beschwerdebegründung S. 28), die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, fehlt es an der Darlegung, dass lokal begrenzte Besonderheiten aus fachwissenschaftlicher Sicht Anlass zur Überprüfung der Tauglichkeit der gewählten Berechnungsmethode hätten sein müssen.

24

3.3

Die Rügen, mit denen die Klägerin Aufklärungsmängel wegen Fehler hinsichtlich der Eingabedaten und der Lärmberechnungen geltend macht (Beschwerdebegründung S. 32 - 37), genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

25

Die Rüge, entsprechend dem Beweisantrag zu 10 habe aufgeklärt werden müssen, dass keines der zugrunde gelegten Datenerfassungssysteme (DES) und Fluglärmberechnungen von einer Vollauslastung von 131 000 Flugbewegungen ausgehe (Beschwerdebegründung S. 32 - 33), beschränkt sich auf die Behauptung, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts seien falsch. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass sowohl das DES 2002 als auch das DES 2005 von der genannten Zahl der Flugbewegungen und damit von einer Vollauslastung ausgehen (UA S. 47 f.) und in Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin dargelegt, dass sich der von ihnen geltend gemachte "Verlust" nur ergebe, wenn die Daten aus unterschiedlichen DES entnommen würden. Es gehe also nicht um das Problem der Erfassung des vollständigen Flugverkehrs in den jeweiligen DES, deren Eingabedaten sachgerecht abgeleitet seien (UA S. 49), sondern um die Frage nach einer relevanten Verkennung der Belastung über Tage (UA S. 48). Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, die Sachverhaltsfeststellungen und -würdigung als "falsch" anzugreifen. Es hätte vielmehr der Darlegung bedurft, dass es dem Oberverwaltungsgericht an Sachkunde fehlte, um beurteilen zu können, ob die DES sowie die darauf beruhenden Fluglärmberechnungen von einer Vollauslastung ausgehen.

26

Das gilt auch soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beweisantrag zu 7 geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe auf der Grundlage der fehlerbehafteten DES die besondere Lärmbelastung in der ersten Nachtstunde verkannt (Beschwerdebegründung S. 33 - 34). Auch hier hätte es der Darlegung bedurft, dass es dem Oberverwaltungsgericht an Sachkunde fehlte, um beurteilen zu können, ob - wie das Gericht dargelegt hat - die Ausgangsdaten für die Berechnung auf der Basis der nunmehr zugelassenen 33 Bewegungen unter Berücksichtigung des Anteils der sonstigen nicht koordinierten Flüge plausibel aus dem DES 2005 abgeleitet sind (UA S. 56). Soweit es um einen Vergleich der Berechnungsergebnisse für einzelne Grundstücke unter Einstellung von 30, 33 und 36 Slots geht (UA S. 94), weist das Oberverwaltungsgericht im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es keiner besonderen Sachkunde bedarf, um die vorgelegten Berechnungen zu erfassen (UA S. 57). Auch hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.

27

Mit der auf die Beweisanträge zu 8 und 9 gestützten Rüge macht die Klägerin unter Berufung auf Messergebnisse geltend, es habe geklärt werden müssen, ob in anderen als den sechs verkehrsreichsten Monaten eine höhere nächtliche Fluglärmbelastung auftrete (Beschwerdebegründung S. 34 - 37). Auch diese Einwände zielen darauf, eine Fehlerhaftigkeit der Eingabedaten zu belegen und damit die lärmmedizinische Bewertung wegen falscher Grundlagen als methodenfehlerhaft anzugreifen. Das Oberverwaltungsgericht stellt indes nicht in Frage, dass es einzelne herausgegriffene Wintermonate gibt, die im konkreten Vergleich mit einzelnen Monaten, die zu den verkehrsreichsten Monaten zählen, nachts eine höhere Anzahl von Flugbewegungen aufweisen (UA S. 42). Es stehe jedoch nicht zu erwarten, dass die Gesamtzahl der in den sechs verkehrsreichsten Monaten nachts verkehrenden Flugzeuge unter der während der übrigen Monate liege.

28

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Lärmgeschehen insgesamt, also auch für die Nacht, auf der Grundlage des Bezugszeitraums der sechs verkehrsreichsten Monate zutreffend erfasst werde. Die Methodik sei anerkannt; sie werde auch aus lärmmedizinischer Sicht nicht in Frage gestellt (UA S. 42). Die bloße Behauptung, der nächtliche Fluglärm müsse lärmmedizinisch nach einer anderen Methode, nämlich unter Zugrundelegung der Monate mit der höchsten nächtlichen Fluglärmbelastung bewertet werden (Beweisantrag Nr. 9), musste das Oberverwaltungsgericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlassen; die Behauptung ist nicht geeignet, die Angemessenheit der den lärmmedizinischen Gutachten zugrunde liegenden Methode in Frage zu stellen.

29

4.

Auch die Verfahrensrügen, mit denen die Klägerin Verstöße gegen Denkgesetze in der Sachverhaltswürdigung geltend macht (Beschwerdebegründung S. 37 - 39), bleiben ohne Erfolg.

30

4.1

Bei dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auswertung der Messergebnisse gegen Denkgesetze verstoßen (Beschwerdebegründung S. 37), argumentiert die Klägerin nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen. Sie beachtet nicht, dass nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nur an der Messstelle 14 eine signifikante Abweichung vorliegt. Sie scheint zu meinen, die festgestellten Abweichungen an anderen Messstellen seien ebenfalls ein aussagekräftiger Beleg dafür, dass die Lärmbelastung durch die Berechnungen unterschätzt worden sei. Sind die Abweichungen indes - wie das Oberverwaltungsgericht dargelegt hat (UA S. 58 ff.) - marginal, fehlt es an den von der Klägerin behaupteten - mit Schriftsatz vom 8. Mai 2009 "rechnerisch" unterlegten - Besonderheiten hinsichtlich der fünf Messstellen. Ob eine Abweichung als signifikant oder marginal anzusehen ist, beurteilt sich nicht nach Grundsätzen der Logik. Der Vorwurf der Klägerin reduziert sich auf die Behauptung, es handele sich um signifikante Abweichungen.

31

4.2

Soweit die Klägerin die Feststellung, dass für die Nacht - auch was die Dimensionierung der Kurven angeht - von einer Überschätzung des Lärmgeschehens auszugehen sei (UA S. 55), als logisch nicht mehr vertretbar angreift (Beschwerdebegründung S. 38), scheint sie - wie bereits im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge dargelegt (oben 3.2) - nicht zu erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht damit auf die Berechnung der Lärmauswirkungen im Fall der ursprünglich genehmigten 36 Flugbewegungen im Unterschied zu den nunmehr genehmigten 33 Flugbewegungen verweist (UA S. 56). Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf, die Annahme des Oberverwaltungsgerichts sei logisch nicht vertretbar, ins Leere.

32

4.3

Bei dem geltend gemachten Verstoß gegen Denkgesetze, der damit begründet wird, es sei logisch ausgeschlossen, dass eine pauschale Beaufschlagung in dem betroffenen Bereich zu höheren Belastungen andernorts führe (Beschwerdebegründung S. 38 - 39), scheint die Klägerin - wie der Zusatz "in dem betroffenen Bereich" deutlich macht - zu meinen, die Wirkung einer Beaufschlagung sei lokal begrenzt, während das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass sich ein Aufschlag auch in nicht betroffenen Bereichen auswirken würde (UA S. 44, 115). Ob diese Annahme richtig ist, beurteilt sich nicht nach Grundsätzen der Logik, sondern folgt aus der angewandten Berechnungsmethode. Abgesehen davon fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, weil das Oberverwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt (oben 3.2) - das Fehlen eines Aufschlags nicht zum Anlass nehmen musste, an der methodischen Tauglichkeit des Berechnungsverfahrens zu zweifeln.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel
Dr. Philipp
Dr. Bumke

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